Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 44 - 73) |
| Abschnitt 5 - Hochwasserschutz (§§ 65 - 69) |
§ 68
Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen (zu §§ 82 und 83 WHG)
(1) Die Veröffentlichungen nach § 83 Absatz 4 WHG erfolgen durch die Flussgebietsbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(2) Die oberste Wasserbehörde stellt die Maßnahmenprogramme und die Bewirtschaftungspläne der Flussgebietseinheiten Rhein und Donau und deren Aktualisierungen fest und veröffentlicht sie sowie deren Aktualisierungen durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis auf die Fundstelle im Staatsanzeiger.
(3) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sowie deren Aktualisierungen werden bei den Flussgebietsbehörden zur Einsicht ausgelegt.
gebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG) § 66Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 7 Absatz 2 bis 4, §§ 82 bis 84 WHG) § 67Mitwirkungs- und Auskunftspflichten § 68Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungs-
plänen (zu §§ 82 und 83 WHG) § 69Wasserbuch (zu §§ 87 und 21 WHG)
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Rechtsprechung zu § 68 WasserG
Entscheidung zu § 68 WasserG in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 08.12.2020 - 3 K 5482/18
Wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Donau an einer Wehranlage