Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 68 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
2. Abschnitt - Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen (§§ 63 - 68b) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Rechtsprechung zu § 68 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 68 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- LG Heidelberg, 19.05.2010 - 12 O 14/09
- MLP 39 -, Nachbearbeitungsgrundsätze, Nachbearbeitung, notleidende Verträge, ...