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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43)   
   Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 17
Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten, -befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen

(1) Erlöschen Wasserbenutzungsrechte oder -befugnisse oder sonstige Vorhabenzulassungen, so kann die Wasserbehörde aus Gründen der Gewässerunterhaltung, der Erhaltung oder Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisherigen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks aufgeben, die Wasserbenutzungsanlage oder sonstige Anlage ganz oder teilweise bestehen zu lassen, auf seine Kosten ganz oder teilweise zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen oder andere geeignete Vorkehrungen zu treffen; diese dürfen dem Pflichtigen keine höheren Kosten verursachen als die Beseitigung der Anlage und die Wiederherstellung des früheren Zustands.

(2) 1Eine Anlage, die aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder der Erhaltung oder der Wiederherstellung der ökologischen Funktionen der Gewässer nicht beseitigt werden darf, ist künftig von dem Träger der Gewässerunterhaltungslast zu unterhalten und zu bedienen. 2Die Wasserbehörde kann diese Verpflichtung dem bisherigen Inhaber des Rechts, der Befugnis oder Zulassung oder dem bisherigen Anlagenbetreiber oder dem Eigentümer der Anlage oder des Grundstücks auferlegen, soweit dies nach den Umständen billig erscheint. 3Ist der Fortbestand der Anlage aus anderen Gründen notwendig, so haben die Beteiligten, in deren Interesse der Fortbestand liegt, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen.

(3) Der Eigentümer der Anlage oder des betreffenden Grundstücks ist verpflichtet, ein Betreten der Grundstücke durch die zur Unterhaltung und Bedienung der Anlage Verpflichteten und deren Beauftragte zu gestatten, die Anlage und ihre Einrichtungen zugänglich zu machen und die Vornahme der erforderlichen Arbeiten zu dulden.

(4) 1Sind mehrere zur Unterhaltung und Bedienung verpflichtet, so kann die Wasserbehörde die künftige Unterhaltung und Bedienung nach dem Verhältnis des Interesses der einzelnen Verpflichteten am Fortbestand der Anlage regeln. 2Sie kann auch Ausgleichszahlungen festsetzen.

(5) Werden Vorkehrungen nach Absatz 1 im Zusammenhang mit einer entschädigungspflichtigen Beschränkung oder Rücknahme eines Wasserbenutzungsrechts, einer -befugnis oder einer sonstigen Vorhabenzulassung verlangt, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

Rechtsprechung zu § 17 WasserG

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Querverweise

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