Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 2 - Bewirtschaftung von Gewässern (§§ 12 - 43) |
| Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 12 - 19) |
(1) Als Benutzungen im Sinne von § 9 WHG gelten insbesondere auch
(2) 1Die Gewässer sind so zu benutzen, dass deren ökologische Funktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden, alle Benutzer angemessene Vorteile aus dem Wasser ziehen können und jede vermeidbare Beeinträchtigung anderer unterbleibt. 2Wird Wasser entnommen oder abgeleitet, soll das Wasser nach der Nutzung ortsnah zurückgeleitet werden.
(3) Die Benutzer sind verpflichtet, Anlagen zur Benutzung des Wassers so einzurichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass nicht Wasser zum Nachteil anderer nutzlos aufgestaut, abgelassen oder verbraucht wird oder verloren geht.
rechte, -
befugnisse und sonstige Vorhabenzulassungen § 17Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungs-
rechten, -
befugnissen und sonstigen Vorhabenzulassungen § 18Änderung von Wasserbenutzungs-
anlagen § 19Rechtsverordnungen zur Gewässer-
bewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG)
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Querverweise
Auf § 14 WasserG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 26 (Stauanlagen)
- Schifffahrt
- § 39 (Ausübung der Schifffahrt)
- Straf- und Bußgeldbestimmungen
- § 126 (Ordnungswidrigkeiten)