Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
(1) 1Die Wasserbehörde haben
2Die Wasserbehörde trifft zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Anordnungen, die ihr nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen. 3Die Wasserbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Sachverständige heranziehen. 4Aufgrund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.
(2) 1Die Überwachung kann eingeschränkt werden, wenn gegenüber der Wasserbehörde durch einen anerkannten Sachverständigen oder eine anerkannte sachverständige Stelle die Einhaltung der Vorschriften und Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestätigt wird. 2Gleiches gilt für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 114, S. 1) über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-Verordnung) eingetragen sind.
(3) 1Soweit sich die Gewässeraufsicht nicht auf die Benutzung der Gewässer bezieht, gilt § 21 WHG entsprechend. 2Dritte haben der Wasserbehörde oder deren Beauftragten die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, wenn eine Auskunft nach Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht mit verhältnismäßigem Aufwand erlangt werden kann.
(4) 1Die Kosten der Gewässeraufsicht tragen der Benutzer eines Gewässers und der Betreiber von Anlagen, die der Überwachung unterliegen, soweit sich die Überwachung auf die Einhaltung ihrer Pflichten bezieht; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. 2Kosten sind vom Gewässerbenutzer und Anlagenbetreiber nicht zu tragen für Besichtigungen gemäß § 49 Abs. 7 oder für von Dritten veranlaßte Besichtigungen, die zu keinen Beanstandungen geführt haben. 3In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten, wenn die Überwachung ergibt, daß von ihm wasserrechtliche Vorschriften und Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. 4Kosten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen nach Absatz 1 entstehen, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück; im übrigen gilt § 25 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
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Rechtsprechung zu § 82 WasserG a.F.
92 Entscheidungen zu § 82 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97
Kostentragung für Ersatzvornahme nach Eigentumsverzicht des polizeipflichtigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.02.1985 - 5 S 1380/83
Probebohrungen zur Grundwasserüberprüfung
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.1990 - 5 S 1842/89
Polizeiliche Abwehrmaßnahme gegen Anscheinsstörer; Grundwasserverunreinigung - ...
- VG Sigmaringen, 28.07.2010 - 3 K 174/07
Altlast; Störerauswahl; Betreiber; Bestimmtheit; Boden; Grundwasser; Prüfwerte; ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95
Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des ...
- BVerwG, 24.01.1995 - 4 B 7.95
Ermittlungspflicht der Behörde nach § 24 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - ...
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.1990 - 8 S 2087/90
Verpflichtung des Anscheinsstörers, Untersuchungen durchzuführen bei Gefahr für ...
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.1981 - 5 S 2177/80
Wasserrecht - Zuständigkeit der unteren Wasserbehörden; Ermächtigung nach WasG BW ...
- BGH, 05.06.2008 - III ZR 137/07
Drittschützende Wirkung der Amtspflichten der Gewässeraufsicht; Pflicht zur ...
- BVerwG, 13.07.1979 - 4 C 10.76
Entnahme fester Stoffe aus einem oberirdischen Gewässer bei Gelegenheit der ...