Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a) |
| 3. Abschnitt - Wild abfließendes Wasser (§ 81) |
(1) 1Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehindert werden. 2Dies gilt nicht für künstlich hergeleitetes oder erschlossenes Wasser.
(2) Der natürliche Ablauf wild fließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert werden.
(3) Wird der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers durch zufällig entstandene Hindernisse zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehemmt oder zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder verändert, so kann der Eigentümer oder der Besitzer des benachteiligten Grundstücks verlangen, daß ihm die Wegräumung der Hindernisse gestattet wird.
(4) 1Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserwirtschaft, der Landeskultur und des öffentlichen Verkehrs, kann die Ortspolizeibehörde Anordnungen treffen und Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. 2Entstehen dadurch nicht nur unerhebliche Schäden, so ist der Geschädigte von dem Unternehmer der Veränderung zu entschädigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
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Rechtsprechung zu § 81 WasserG a.F.
6 Entscheidungen zu § 81 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 06.03.1997 - 12 U 249/96
- OLG Karlsruhe, 11.04.2007 - 6 U 141/05
Abwehranspruch des Grundeigentümers gegen Wasser vom Nachbargrundstück bei ...
- LG Karlsruhe, 11.11.2005 - 3 O 135/05
Verantwortlichkeit eines Grundstückseigentümers für von seinem Grundstück auf ein ...
- VG Freiburg, 18.12.2008 - 4 K 2219/08
Nachbarrechtsschutz gegen eine Baugenehmigung im Innenbereich
- LG Freiburg, 29.09.1992 - 1 O 142/92
- VGH Baden-Württemberg, 25.03.1999 - 8 S 218/99
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