Wassergesetz für Baden-Württemberg
Fünfter Teil - Sicherung des Wasserabflusses (§§ 76 - 80a) |
1. Abschnitt - Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§ 76) |
(1) 1Wer in oder über dem Bett eines oberirdischen Gewässers oder an dessen Ufer Bauten oder sonstige Anlagen, die den Wasserabfluß, die Unterhaltung des Gewässers oder sonstige Belange der Wasserwirtschaft beeinflussen, die ökologischen Funktionen des Gewässers beeinträchtigen oder die Schiffahrt oder die Fischerei gefährden oder behindern können, errichten oder wesentlich ändern will, bedarf der wasserrechtlichen Genehmigung. 2Dies gilt nicht für Anlagen, die einer Bewilligung, Erlaubnis oder sonstigen Genehmigung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes bedürfen oder der Gewässerunterhaltung dienen. 3Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eines Zusammenschlusses von solchen im Einvernehmen mit der unteren Wasserbehörde geplant und ausgeführt werden, bedürfen keiner wasserrechtlichen Genehmigung.
(2) 1Die Genehmigung kann unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden. 2Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(3) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2Die Genehmigung kann insbesondere versagt werden, wenn erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen zu erwarten sind, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden können; dasselbe gilt, wenn die Zustimmung des Eigentümers des Betts eines öffentlichen Gewässers, ausgenommen Bundeswasserstraßen, oder des Ufergrundstücks oder des sonst Berechtigten nicht vorliegt.
(4) Läßt sich zur Zeit der Entscheidung nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so können der Widerruf und nachträgliche Auflagen ohne Entschädigung vorbehalten werden.
(5) 1Die Genehmigung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt. 2In besonderen Fällen, insbesondere bei Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, kann von der Bestimmung einer Frist abgesehen werden.
(6) 1Nach Ablauf der festgesetzten Frist und im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wiederherzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. 2Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 4 genehmigt sind, kann vor Ablauf der festgesetzten Frist nur aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.
(7) Für Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) 1Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche. 2Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. 3Als mittlerer Hochwasserstand gilt das arithmetische Mittel der Höchstwerte der Wasserstände der letzten zwanzig Jahre. 4Stehen für diesen Zeitraum keine vollständigen Pegelbeobachtungen zur Verfügung, so bezeichnet die Wasserbehörde die Beobachtungen, die zu verwenden sind.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 22.12.2003 (GBl. 2004 S. 1), in Kraft getreten am 13.01.2004.
Rechtsprechung zu § 76 WasserG a.F.
31 Entscheidungen zu § 76 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
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