Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 75 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74) |
| 4. Abschnitt - Gemeinsame Vorschrift für oberirdische Gewässer und Dämme (§ 75) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere des Wasserschutzes und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, können die Wasserbehörden und die Ortspolizeibehörde durch Rechtsverordnung Regelungen zum Schutz des Gewässerbetts und der Ufer, der Vorländer und der Dämme gegen Beschädigungen treffen.
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Rechtsprechung zu § 75 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 75 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 06.05.1998 - 4 U 264/97
Schadensersatz für Hochwasserschäden an einem sanierten Bachlauf; Zurechenbarkeit ...