Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
§ 83
Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen, Eigenkontrolle, Verringerung der Schadstofffrachten
(1) Wer Stoffe in Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt oder zum Zweck der Beseitigung versickert, verregnet, verrieselt oder sonst aufbringt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen untersuchen zu lassen.
(2) 1Wer Abwasseranlagen betreibt, hat diese regelmäßig zu überprüfen und mit Überwachungseinrichtungen auszurüsten, mit denen er die Leistung der Anlagen und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers feststellen kann (Eigenkontrolle). 2Die Wasserbehörde kann die Eigenkontrolle von gewerblichen Betrieben auf die für die Menge und Beschaffenheit des Abwassers erhebliche Produktion, die dortigen Einsatzstoffe, den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Abwasserteilstrom vor der Vermischung erstrecken und anordnen, daß ein Verzeichnis der für die Beschaffenheit des Abwassers und die Schadstofffrachten erheblichen innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe zu führen ist. 3Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sollen bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden.
(3) 1Wer öffentliche Kanalisationen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluß auf die Abwasseranlagen, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). 2Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. 3Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.
(4) Der nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichtete kann sich insbesondere anerkannter Sachverständiger und anerkannter sachverständiger Stellen bedienen.
(5) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.
(6) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
2Dabei sind auch die Regelungen der EMAS-Verordnung zu berücksichtigen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
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Rechtsprechung zu § 83 WasserG a.F.
5 Entscheidungen zu § 83 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
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