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Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 83 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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§ 83
Überwachung von Einleitungen und Abwasseranlagen, Eigenkontrolle, Verringerung der Schadstofffrachten

(1) Wer Stoffe in Gewässer oder in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt oder zum Zweck der Beseitigung versickert, verregnet, verrieselt oder sonst aufbringt, hat diese Stoffe nach Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder sachverständige Stellen untersuchen zu lassen.

(2) 1Wer Abwasseranlagen betreibt, hat diese regelmäßig zu überprüfen und mit Überwachungseinrichtungen auszurüsten, mit denen er die Leistung der Anlagen und die Beschaffenheit und Menge des Abwassers feststellen kann (Eigenkontrolle). 2Die Wasserbehörde kann die Eigenkontrolle von gewerblichen Betrieben auf die für die Menge und Beschaffenheit des Abwassers erhebliche Produktion, die dortigen Einsatzstoffe, den Ort des Anfalls des Abwassers oder den Abwasserteilstrom vor der Vermischung erstrecken und anordnen, daß ein Verzeichnis der für die Beschaffenheit des Abwassers und die Schadstofffrachten erheblichen innerbetrieblich verwendeten Einsatzstoffe zu führen ist. 3Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sollen bei der behördlichen Überwachung berücksichtigt werden.

(3) 1Wer öffentliche Kanalisationen betreibt, hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluß auf die Abwasseranlagen, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist (Indirekteinleiterkataster). 2Die Betriebe sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen. 3Das Verzeichnis ist der Wasserbehörde auf Verlangen zu übermitteln.

(4) Der nach den Absätzen 2 und 3 Verpflichtete kann sich insbesondere anerkannter Sachverständiger und anerkannter sachverständiger Stellen bedienen.

(5) Die Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht bleiben unberührt.

(6) 1Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

1. daß vom Betreiber einer Abwasseranlage bestimmte Probenahmen oder Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm beeinflußten Gewässers oder bestimmte Überprüfungen seiner Anlage durchzuführen sind,
2. daß vom Betreiber einer Abwasseranlage für gewerbliches Abwasser bestimmte Verzeichnisse der im Betrieb verwendeten Einsatzstoffe zu führen sind,
3. daß vom Betreiber einer öffentlichen Abwasseranlage bestimmte Verzeichnisse der Betriebe, die in die Anlage gewerbliches Abwasser einleiten, zu führen sind,
4. welche Überprüfungs-, Untersuchungs- und Probenahmemethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind und in welcher Form die Meß-, Überprüfungs- und Untersuchungsergebnisse aufzuzeichnen sind,
5. in welchen Fällen auf Überprüfungen, Probenahmen, Untersuchungen, Messungen, Überwachungseinrichtungen, Geräte, Aufzeichnungen, Verzeichnisse oder Vorschläge verzichtet werden kann,
6. in welcher Form und in welchen Zeitabständen die Aufzeichnungen, Verzeichnisse, Überprüfungs- oder Untersuchungsergebnisse oder Vorschläge zu übermitteln, aufzubewahren oder fortzuschreiben sind,
7. in welchen Zeitabständen und in welchem Umfang die Abwasseranlagen, der Anfall des Abwassers und der Schadstofffrachten sowie die Möglichkeiten zu ihrer Verringerung, die Produktion oder die dortigen Einsatzstoffe zu überprüfen, zu untersuchen oder zu messen sind.

2Dabei sind auch die Regelungen der EMAS-Verordnung zu berücksichtigen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

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