Wassergesetz für Baden-Württemberg
Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
(1) Für die Abwehr von Gefahren und die Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen durch Wasser- und Eisgefahr gelten die Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes.
(2) Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Unternehmer von Stauanlagen und Wasserbecken verpflichtet, ihre Anlagen nach näherer Anordnung der Wasserbehörden ohne Entschädigung für die Hochwasserabführung und Hochwasserrückhaltung einzusetzen.
(3) 1Bei Wasser- und Eisgefahr sind die Eigentümer und Besitzer nichtöffentlicher Nachrichtenmittel verpflichtet, diese nach näherer Anordnung der Wasserbehörden für den Hochwassermeldedienst einzusetzen. 2Hierdurch entstehende besondere Kosten werden erstattet. 3Soweit dies zur Abwehr von Wasser- und Eisgefahr notwendig ist, kann die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung einen geordneten Hochwassermeldedienst einrichten und die näheren Bestimmungen hierfür treffen.
Rechtsprechung zu § 85 WasserG a.F.
Entscheidung zu § 85 WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 26.09.1991 - III ZR 330/89
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