Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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(1) 1Wer Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt oder ableitet oder Grundwasser entnimmt, zutage fördert, zutage leitet oder ableitet, hat die Anlagen mit Geräten auszurüsten, mit denen die Menge des Wassers festgestellt werden kann. 2Die Meßergebnisse sind aufzuzeichnen und aufzubewahren. 3Art, Anzahl und Aufstellungsort der Geräte und ihr Betrieb sowie die Form der Aufzeichnungen können durch die Wasserbehörde festgelegt werden.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
Rechtsprechung zu § 82b WasserG a.F.
Entscheidung zu § 82b WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.1989 - 5 S 1383/88
Normenkontrolle - Meßgeräte für Wasserentnahme zumutbar - Aufbewahrungspflicht ...