Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 84 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85)   
Gliederung
Alte Fassung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
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__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 84
Bauüberwachung und Bauabnahme

(1) 1Wer Bauten oder sonstige Anlagen errichtet, die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz einer Zulassung bedürfen, hat den ordnungsgemäßen Betrieb der Baustelle und die ordnungsgemäße Ausführung der Bauten und Anlagen sicherzustellen. 2Die Bauüberwachung erfolgt auf Anordnung der Wasserbehörde durch anerkannte Sachverständige oder durch anerkannte sachverständige Stellen. 3Diese haben die Wasserbehörden über Vorgänge zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können, und die Ergebnisse der Überwachung mitzuteilen. 4Der Unternehmer hat den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) 1Eine Abnahme findet nur statt, wenn sie von der Wasserbehörde wegen der Größe oder der Art der Anlage oder wegen besonderer Umstände des Einzelfalles zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angeordnet wurde. 2Ist die Anlage ordnungsgemäß ausgeführt worden, so erteilt die Wasserbehörde für den wasserrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein. 3Unwesentliche Abweichungen stehen der Erteilung nicht entgegen; der Unternehmer hat die Pläne und Beschreibungen mit dem wirklichen Zustand in Einklang zu bringen. 4Vor Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur insoweit betrieben oder benutzt werden, als dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unerläßlich ist.

(3) 1Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gelten nicht für Bauten und Anlagen, die unter der Leitung eines Bediensteten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines Zusammenschlusses von solchen ausgeführt werden. 2Jedoch sind der Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Anlage unter Vorlage der mit dem wirklichen Zustand in Einklang stehenden Pläne und Beschreibungen der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 84 WasserG a.F.

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