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Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg
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Textdarstellung

  

§ 82a
Gewässerkundlicher Dienst

1Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. 2Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang

1. Gewässerdaten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu veröffentlichen,
2. die Auswirkungen von Benutzungen auf die Gewässer zu untersuchen und zu beurteilen,
3. den Zustand der Gewässer regelmäßig in einem Bericht darzustellen,
4. bei der Aufstellung und Fortschreibung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen mitzuwirken.

3Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 4§ 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 82a WasserG a.F.

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