Wassergesetz für Baden-Württemberg
Sechster Teil - Gewässeraufsicht, Bauüberwachung, Wassergefahr (§§ 82 - 85) |
1Das Land unterhält einen gewässerkundlichen Dienst, der die Wasserbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt. 2Der gewässerkundliche Dienst hat im von der obersten Wasserbehörde festgelegten Umfang
3Der gewässerkundliche Dienst soll sich zur Erfüllung dieser Aufgaben Dritter bedienen; er kann von der obersten Wasserbehörde ganz oder teilweise auf Dritte übertragen werden. 4§ 82 Abs. 3 gilt für die Durchführung des gewässerkundlichen Dienstes entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.
Rechtsprechung zu § 82a WasserG a.F.
2 Entscheidungen zu § 82a WasserG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 26.06.1990 - 5 S 2753/89
Wassergefährdung - zur Auswahl zwischen Verursachungsstörer und Zustandsstörer - ...
- VGH Baden-Württemberg, 19.07.1990 - 5 S 2021/89
Gewässerverunreinigung und Störerauswahl; Einstellung des Ermittlungsverfahrens ...