Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 85 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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Die Ermächtigung, Rechtverordnungen nach § 86 Absatz 1 WHG zu erlassen, wird auf die für das Vorhaben zuständige Wasserbehörde übertragen.