Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Fassung. Zur alten Fassung von § 83 WasserG.
Wassergesetz für Baden-Württemberg
| Teil 6 - Zuständigkeit und Verfahren (§§ 80 - 98) |
| Abschnitt 1 - Zuständigkeit (§§ 80 - 85) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Wassergesetz für Baden-Württemberg (https://dejure.org/gesetze/WasserG/__paste_norm__.html)
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(1) 1Die Flussgebietsbehörden sind zuständig
| 1. | für den Vollzug der Oberflächengewässerverordnung und der Grundwasserverordnung, | |
| 2. | für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen, | |
| 3. | 1für die Durchführung der §§ 73 bis 75 und 79 WHG. 2Die Flussgebietsbehörden veröffentlichen die erstellten Gefahrenkarten und Risikokarten (§ 74 WHG) sowie die Risikomanagementpläne (§ 75 WHG) im Internet. |
2Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung der Programme und Pläne ergeben, sind von den nach § 82 zuständigen Wasserbehörden zu überwachen.
(2) Flussgebietsbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3) Zuständige Flussgebietsbehörden sind
§ 80Wasserbehörden
§ 81Sachverständige
§ 82Sachliche Zuständigkeit
§ 83Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden
§ 84Zusammentreffen mehrerer Entscheidungen
§ 85Zuständigkeit für Veränderungssperren (zu § 86 WHG)
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Rechtsprechung zu § 83 WasserG
Entscheidung zu § 83 WasserG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 28.02.2019 - 2 S 929/17
"Behörde" i.S.v. VwVfG BW § 1 Abs 2; Zuständigkeit des Betriebsleiters eines ...