Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 79
Information und aktive Beteiligung

(1) 1Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1. 2Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.

(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

Rechtsprechung zu § 79 WHG

7 Entscheidungen zu § 79 WHG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 79 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wassergesetz (WasserG) 
      Gewässeraufsicht
        § 76 (Gewässerkundlicher Dienst)
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Zuständigkeit
          § 83 (Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden)
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