Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1Die zuständigen Behörden veröffentlichen die Bewertung nach § 73 Absatz 1, die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 Absatz 1 und die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1. 2Sie fördern eine aktive Beteiligung der interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Risikomanagementpläne nach § 75 und koordinieren diese mit den Maßnahmen nach § 83 Absatz 4 und § 85.
(2) Wie die zuständigen staatlichen Stellen und die Öffentlichkeit in den betroffenen Gebieten im Übrigen über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informiert und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig gewarnt werden, richtet sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Rechtsprechung zu § 79 WHG
7 Entscheidungen zu § 79 WHG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 6.17
Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos
- BVerwG, 19.12.2017 - 7 A 9.17
Elbvertiefung: Klagen von Anwohnern aus Övelgönne und Blankenese erfolglos
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 3.17
Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer ...
- BVerwG, 28.11.2017 - 7 A 17.12
Elbvertiefung: Klagen der Städte Cuxhaven und Otterndorf und der Berufsfischer ...
- OVG Hamburg, 28.01.2016 - 2 Bs 254/15
Gemeinschaftsunterkunft Hagendeel: Baugenehmigung darf insgesamt vollzogen werden
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- VG Saarlouis, 08.05.2012 - 5 L 240/12
Baugenehmigung für Verbrauchermarkt in ausgewiesenem Überschwemmungsgebiet
Querverweise
Auf § 79 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Gewässeraufsicht
- § 76 (Gewässerkundlicher Dienst)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Zuständigkeit
- § 83 (Zuständigkeit der Flussgebietsbehörden)