Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81)   
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Textdarstellung

  

§ 76
Überschwemmungsgebiete an oberirdischen Gewässern

(1) 1Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 2Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung

1. innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und
2. die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete

als Überschwemmungsgebiete fest. 2Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. 3Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. 4Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.

(4) 1Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013 (BGBl. I S. 95), in Kraft getreten am 01.08.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.08.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften21.01.2013BGBl. I S. 95

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Querverweise

Auf § 76 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 77 (Rückhalteflächen, Bevorratung)
          § 78 (Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
          § 78a (Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
          § 78b (Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten)
     
      Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
        § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan)
            § 5 (Inhalt des Flächennutzungsplans)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            § 9 (Inhalt des Bebauungsplans)
     
      Anlagen
        Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
    Wassergesetz (WasserG) 
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))
     
      Zuständigkeit und Verfahren
        Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
          § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)
Was ist das?

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