Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern und sonstige Gebiete, die bei Hochwasser eines oberirdischen Gewässers überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. 2Dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Landesregierung setzt durch Rechtsverordnung
1. | innerhalb der Risikogebiete oder der nach § 73 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 zugeordneten Gebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, und | |
2. | die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete |
als Überschwemmungsgebiete fest. 2Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 sind bis zum 22. Dezember 2013 festzusetzen. 3Die Festsetzungen sind an neue Erkenntnisse anzupassen. 4Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
(3) Noch nicht nach Absatz 2 festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind zu ermitteln, in Kartenform darzustellen und vorläufig zu sichern.
(4) 1Die Öffentlichkeit ist über die vorgesehene Festsetzung von Überschwemmungsgebieten zu informieren; ihr ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Sie ist über die festgesetzten und vorläufig gesicherten Gebiete einschließlich der in ihnen geltenden Schutzbestimmungen sowie über die Maßnahmen zur Vermeidung von nachteiligen Hochwasserfolgen zu informieren.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften vom 21.01.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2013 | Gesetz zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 |
Rechtsprechung zu § 76 WHG
158 Entscheidungen zu § 76 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 16.2558
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete und Schutzvorschriften
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
Vorläufige Sicherung von Überschwemmungsgebieten
- VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.560
- VGH Hessen, 26.05.2020 - 9 C 2796/16
Wasserrechts
- VGH Bayern, 31.07.2019 - 8 ZB 16.2560
Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für die geplante Errichtung ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.542
Vorläufige Sicherung eines Überschwemmungsgebiets für geplante Flutpolder
- VG Regensburg, 04.10.2016 - RO 8 K 16.542
- BVerwG, 29.06.2018 - 7 B 14.17
Klage gegen eine erteilte Ausnahmegenehmigung für den Bau einer Ortsumfahrung in ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.774
Drittanfechtung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen Verstoßes gegen ...
- VGH Bayern, 27.07.2017 - 8 BV 16.1030
Wasserrechtliche Genehmigung zum Bau einer Ortsumgehung im vorläufig ...
- VG Augsburg, 19.04.2016 - Au 3 K 15.774
- VGH Bayern, 14.12.2016 - 15 N 15.1201
Unwirksamkeit eines Bebauungsplans - Fehlende Anpassung an Ziele der Raumordnung
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 3 S 138/22
([Keine] Anordnung der sofortigen Vollziehung bei objektiver Rechtswidrigkeit des ...
§ 76 WHG in Nachschlagewerken
- § 76 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Überschwemmungsgebiet
Querverweise
Auf § 76 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 106 (Überleitung bestehender Schutzgebietsfestsetzungen)
- Raumordnungsgesetz (ROG)
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines Städtebaurecht
- Anlagen
- Anlage 2 (zu § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
- Anlagen
- Anlage 3 (Kriterien für die Vorprüfung im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
- Anlagen
- Anlage 2 (Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))
- Zuständigkeit und Verfahren
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)