Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:
| 1. | die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können, | |
| 2. | das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden, | |
| 3. | die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen, | |
| 4. | das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, | |
| 5. | das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche, | |
| 6. | das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen, | |
| 7. | die Umwandlung von Grünland in Ackerland, | |
| 8. | die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart. |
2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.
(2) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. 2Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. 3Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
(5) 1In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
2Festlegungen nach Satz 1 können in Fällen der Eilbedürftigkeit auch durch behördliche Entscheidungen getroffen werden. 3Satz 2 gilt nicht für Anlagen der Verkehrsinfrastruktur. 4Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 52 Absatz 5 entsprechend.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) vom 30.06.2017
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 |
pläne § 76Überschwemmungs-
gebiete an oberirdischen Gewässern § 77Rückhalteflächen, Bevorratung § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78bRisikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten § 78cHeizölverbraucher-
anlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten § 78dHochwasser-
entstehungsgebiete § 79Information und aktive Beteiligung § 80Koordinierung § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 78a WHG
46 Entscheidungen zu § 78a WHG in unserer Datenbank:
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Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
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Erfolglose Nachbarklage gegen Einfamilienhaus - Verschärfung der Hochwassergefahr
Zum selben Verfahren:
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- VG Ansbach, 01.02.2021 - AN 9 K 20.00892
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- VG Ansbach, 22.02.2021 - AN 9 K 19.00494
Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot
Querverweise
Auf § 78a WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99 (Ausgleich)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 103 (Bußgeldvorschriften)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))
- Zuständigkeit und Verfahren
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 95 (Verfahrensregelungen zu Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten, Gewässerrandstreifen und Veränderungssperren)