Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/WHG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 99
Ausgleich

1Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. 2Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2254), in Kraft getreten am 11.06.2019 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
11.06.2019
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings04.12.2018BGBl. I S. 2254

Rechtsprechung zu § 99 WHG

10 Entscheidungen zu § 99 WHG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht