Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 1 - Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz (§§ 50 - 53) |
(1) 1In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
2Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. 3Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. 4Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.
(2) 1In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. 2Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. 3Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. 4Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.
(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.
(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.
(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz vom 18.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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31.08.2021 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz | 18.08.2021 |
Rechtsprechung zu § 52 WHG
131 Entscheidungen zu § 52 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 13 LC 204/14
Erhöhte Anforderungen; Arzneimittelrückstände; Aufbringung; Ausgleich; ...
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- BVerwG, 29.11.2019 - 7 B 1.19
Zahlung eines Nachteilsausgleichs wegen Einschränkung der landwirtschaftlichen ...
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
Klärschlamm; ordnungsgemäße Landwirtschaft; Schutzzone III; Verbot; Verordnung ...
- BVerwG, 29.11.2019 - 7 B 1.19
- VG Wiesbaden, 24.07.2020 - 4 K 2962/16
Verpflichtung zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die ...
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14
Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.03.2017 - 2 M 7/17
Vorläufige Anordnungen in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet
- VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359
Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.07.2021 - Au 9 K 20.2678
Entschädigung wegen Verkehrswertminderung eines im Geltungsbereich einer ...
- VG Augsburg, 19.07.2021 - Au 9 K 20.2678
- VG Ansbach, 07.12.2016 - AN 9 K 15.01509
Wasserrechtliche Rückbauverpflichtung für einen Brunnen im Wasserschutzgebiet
- BVerwG, 25.10.2018 - 7 C 22.16
Benutzung einer Sache durch die Allgemeinheit; Bündelung von ...
Querverweise
Auf § 52 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
- § 53 (Heilquellenschutz)
- Hochwasserschutz
- § 78a (Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99 (Ausgleich)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete
- § 45 (Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebiete (zu §§ 52 und 53 WHG))
- Zuständigkeit und Verfahren
- Besondere Bestimmungen für einzelne Verfahrensarten
- § 96 (Anordnungen der obersten Wasserbehörde in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten (zu §§ 23 und 50 bis 53 WHG))