Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a) |
(1) 1Über Ansprüche auf Entschädigung ist gleichzeitig mit der dem Anspruch zugrunde liegenden Anordnung zu entscheiden. 2Die Entscheidung kann auf die Pflicht zur Entschädigung dem Grunde nach beschränkt werden.
(2) 1Vor der Festsetzung des Umfangs einer Entschädigung nach Absatz 1 hat die zuständige Behörde auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken, wenn einer der Beteiligten dies beantragt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Behörde die Entschädigung fest.
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Rechtsprechung zu § 98 WHG
25 Entscheidungen zu § 98 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 14.08.2025 - 3 S 831/23
Gewässerausbau; Hochwasserschutz; Umweltverträglichkeitsprüfung; Abwägungsgebot; ...
- VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20
Landwirtschaftliche Beihilfe; Teilaufhebung und Rückforderung wegen ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage; ...
- VGH Bayern, 21.06.2022 - 8 ZB 21.2359
Finanzieller Ausgleich für eine unzumutbare Eigentumsbeschränkung eines im ...
Zum selben Verfahren:
- VG Augsburg, 19.07.2021 - Au 9 K 20.2678
Entschädigung wegen Verkehrswertminderung eines im Geltungsbereich einer ...
- VG Augsburg, 19.07.2021 - Au 9 K 20.2678
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2021 - 11 N 1.18
Wasserbehördliche Befreiung vom Bauverbot im Geltungsbereich einer ...
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14
Verbot der Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in ...
- VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523
Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau
- VG Würzburg, 09.07.2019 - W 4 K 18.459
Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses für Zwecke des Hochwasserschutzes
- VG Minden, 07.06.2024 - 9 K 47/21
Querverweise
Auf § 98 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)