Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a) |
1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. 2Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. 3Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. 4Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
pflichten § 97Entschädigungs-
pflichtige Person § 98Entschädigungs-
verfahren § 99Ausgleich § 99aVorkaufsrecht
Rechts-KI
Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI
Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.
Rechtsprechung zu § 97 WHG
10 Entscheidungen zu § 97 WHG in unserer Datenbank:
- VG Augsburg, 06.07.2026 - Au 9 K 25.144
Wasserrechtliche Bewilligung, nachträgliche Nebenbestimmung, Kostenersatz, ...
- OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 13 LC 204/14
Erhöhte Anforderungen; Arzneimittelrückstände; Aufbringung; Ausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
Klärschlamm; ordnungsgemäße Landwirtschaft; Schutzzone III; Verbot; Verordnung ...
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2022 - 2 K 139/19
Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für eine Hochwasserschutzanlage; ...
- VG Greifswald, 11.05.2023 - 3 A 1485/19
Ausgleichszahlung für einen Ernteausfall; kein Anspruch eines Drittbeteiligten ...
- VG Minden, 07.06.2024 - 9 K 47/21
- VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2591
Anordnung des Sofortvollzugs
- VGH Bayern, 20.02.2015 - 8 CS 14.2590
Anordnung des Sofortvollzugs
- VG Aachen, 27.02.2015 - 7 K 1835/13
Ausgleichszahlung; Wasserschutzgebiet; Begünstgter; Rechtsverordnung
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.2022 - 2 A 720/19
Festsetzung von öffentlichen Grünflächen auf privaten Grundstücken; Wirsamwerden ...
Querverweise
Auf § 97 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)