Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 4 - Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht (§§ 96 - 99a) |
(1) 1Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. 2Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. 3Hat die anspruchsberechtigte Person Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. 4Außerdem ist eine infolge der behördlichen Anordnung eingetretene Minderung des Verkehrswerts von Grundstücken zu berücksichtigen, soweit sie nicht nach Satz 2 oder Satz 3 bereits berücksichtigt ist.
(2) Soweit als Entschädigung durch Gesetz nicht wasserwirtschaftliche oder andere Maßnahmen zugelassen werden, ist die Entschädigung in Geld festzusetzen.
(3) 1Kann auf Grund einer entschädigungspflichtigen Maßnahme die Wasserkraft eines Triebwerks nicht mehr im bisherigen Umfang verwertet werden, so kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Entschädigung ganz oder teilweise durch Lieferung elektrischen Stroms zu leisten ist, wenn die entschädigungspflichtige Person ein Energieversorgungsunternehmen ist und soweit ihr dies wirtschaftlich zumutbar ist. 2Die für die Lieferung des elektrischen Stroms erforderlichen technischen Vorkehrungen hat die entschädigungspflichtige Person auf ihre Kosten zu schaffen.
(4) 1Wird die Nutzung eines Grundstücks infolge der die Entschädigungspflicht auslösenden behördlichen Anordnung unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der Grundstückseigentümer verlangen, dass die entschädigungspflichtige Person das Grundstück zum Verkehrswert erwirbt. 2Lässt sich der nicht betroffene Teil eines Grundstücks nach seiner bisherigen Bestimmung nicht mehr zweckmäßig nutzen, so kann der Grundstückseigentümer den Erwerb auch dieses Teils verlangen. 3Ist der Grundstückseigentümer zur Sicherung seiner Existenz auf Ersatzland angewiesen und kann Ersatzland zu angemessenen Bedingungen beschafft werden, so ist ihm auf Antrag anstelle einer Entschädigung in Geld das Eigentum an einem Ersatzgrundstück zu verschaffen.
(5) Ist nach § 97 die begünstigte Person entschädigungspflichtig, kann die anspruchsberechtigte Person Sicherheitsleistung verlangen.
Rechtsprechung zu § 96 WHG
19 Entscheidungen zu § 96 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 05.09.2022 - 8 ZB 20.3120
Berufungszulassung (abgelehnt), Wasserrechtliche Entschädigung, Nässeschäden an ...
- VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1405
Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 29.10.2020 - 4 MR 1/20
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen ...
- VG Ansbach, 07.10.2020 - AN 9 K 18.00360
Nassschäden an Mühlengebäude nach Aufstau einer Talsperre
- VGH Bayern, 28.08.2019 - 8 N 17.523
Wasserrecht - Wasserschutzgebiet in der Gemeinde Schwangau
- VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1402
Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; ...
- OVG Niedersachsen, 20.12.2017 - 13 KN 67/14
Verbot von Anlagen zur Erzeugung von Biogas in Wasserschutzgebieten
- VG Augsburg, 25.11.2014 - Au 3 K 13.1401
Wasserrechtliche Planfeststellung; Hochwasserrückhaltebecken; ...
- VG Karlsruhe, 23.02.2021 - 12 K 2987/20
Einheitliche Betriebsprämie; Dauergrünland; Vor-Ort-Kontrolle; ...
- OVG Niedersachsen, 18.03.2020 - 13 LA 40/19
Zum Verhältnis der Anordnung einer Duldungsverpflichtung nach §§ 92, 93 WHG zur ...
Querverweise
Auf § 96 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Entschädigung, Ausgleich, Vorkaufsrecht
- § 99 (Ausgleich)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
- § 29 (Gewässerrandstreifen (zu § 38 WHG))
- Entschädigung, Ausgleich
- § 74 (Umfang und Art der Entschädigung)