Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
1. | keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, | |
2. | das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, | |
3. | eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, | |
4. | der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, | |
5. | die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, | |
6. | der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, | |
7. | keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, | |
8. | die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und | |
9. | die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. |
2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
2Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. 3Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. 3Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.
(6) 1Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
1. | in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder | |
2. | ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. |
2In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
31.08.2021 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz | 18.08.2021 | |
05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
01.03.2010 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) | 17.03.2010 |
Rechtsprechung zu § 78 WHG
308 Entscheidungen zu § 78 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 09.02.2022 - 3 S 3940/21
Gewässerausbau mit dem Ziel der Überwindung des Verbots der Ausweisung von ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 3 S 138/22
([Keine] Anordnung der sofortigen Vollziehung bei objektiver Rechtswidrigkeit des ...
- BVerwG, 09.06.2020 - 7 B 16.19
Beseitigung einer Aufschüttung im Überschwemmungsgebiet
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 10.09.2019 - 4 A 148/18
Gewässeraufsicht; Aufschüttung; Ablagerung; Entschließungsermessen; Störer; ...
- OVG Sachsen, 10.09.2019 - 4 A 148/18
- OVG Bremen, 28.09.2023 - 1 D 72/22
Drittanfechtung; Flächennutzungsplan; Nachbarklage; Privilegierung; Rotor-In; ...
- VG Karlsruhe, 02.08.2018 - 10 K 266/18
Nachbarschützende Wirkung des Bauverbots in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21
Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind
- BVerwG, 03.06.2014 - 4 CN 6.12
Bebauungsplan; Baugebiet; Umplanung; allgemeines Wohngebiet; Mischgebiet; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 06.02.2019 - 15 CS 18.2459
Gebot der Rücksichtnahme
§ 78 WHG in Nachschlagewerken
- § 78 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Überschwemmungsgebiet
Querverweise
Auf § 78 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Überleitungs- und Schlussvorschriften
- Schlussvorschriften
- § 246c (Abweichungen vom Baugesetzbuch für den Wiederaufbau im Katastrophenfall; Verordnungsermächtigung)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))