Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch untersagt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften.
(2) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
| 1. | keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können, | |
| 2. | das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt, | |
| 3. | eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu erwarten sind, | |
| 4. | der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden, | |
| 5. | die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird, | |
| 6. | der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird, | |
| 7. | keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind, | |
| 8. | die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und | |
| 9. | die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser nach § 76 Absatz 2 Satz 1, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind. |
2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 bis 8 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen.
(3) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für die Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches insbesondere zu berücksichtigen:
2Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend. 3Die zuständige Behörde hat der Gemeinde die hierfür erforderlichen Informationen nach § 4 Absatz 2 Satz 6 des Baugesetzbuches zur Verfügung zu stellen.
(4) 1In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 des Baugesetzbuches untersagt. 2Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes sowie des Messwesens.
(5) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage im Einzelfall genehmigen, wenn
2Bei der Prüfung der Voraussetzungen des Satzes 1 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen. 3Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Absatz 4 bis 7 entsprechend, wenn es sich um eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen handelt.
(6) 1Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
| 1. | in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuches den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder | |
| 2. | ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 gewährleistet ist. |
2In den Fällen des Satzes 1 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
(7) Bauliche Anlagen der Verkehrsinfrastruktur, die nicht unter Absatz 4 fallen, dürfen nur hochwasserangepasst errichtet oder erweitert werden.
(8) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 12.08.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 15.08.2025 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz sowie für Planverfahren nach dem Baugesetzbuch und dem Raumordnungsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes | 12.08.2025 | |
| 07.07.2023 | Gesetz zur Stärkung der Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften | 03.07.2023 | |
| 31.08.2021 | Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz | 18.08.2021 | |
| 05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
| 01.03.2010 | Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht (Bayern) | 17.03.2010 |
pläne § 76Überschwemmungs-
gebiete an oberirdischen Gewässern § 77Rückhalteflächen, Bevorratung § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78bRisikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten § 78cHeizölverbraucher-
anlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten § 78dHochwasser-
entstehungsgebiete § 79Information und aktive Beteiligung § 80Koordinierung § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
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Rechtsprechung zu § 78 WHG
359 Entscheidungen zu § 78 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 23.09.2026 - 8 B 25.1896
Straßenrechtliche Planfeststellung einer Staatsstraße (Ortsumgehung), ...
- VGH Bayern, 30.07.2026 - 9 NE 26.405
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Verkehrslärm, ...
- BVerwG, 26.02.2026 - 10 C 6.24
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Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21
Gewässerausbau mit dem Ziel, das Verbot der Ausweisung von Baugebieten in ...
- VGH Baden-Württemberg, 06.02.2024 - 3 S 2989/21
- VGH Bayern, 20.08.2026 - 9 NE 26.904
Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren, Vorhabenbezogener ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 3 S 138/22
(Keine) Anordnung der sofortigen Vollziehung bei objektiver Rechtswidrigkeit des ...
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Berufungszulassung (abgelehnt), Überschwemmungsgebiet, Baugebietsausweisung, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 15.12.2025 - RO 8 K 21.2110
Drittanfechtung, Ausnahmegenehmigung, Hochwasserschutz, Präklusion, ...
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Kommt ein Schallschutzgutachten für ein komplexes Vorhaben mit vielfältigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.04.2025 - 8 S 756/23
Normenkontrollantrag gegen einen die Freizeitnutzung an und auf einem Baggersee ...
§ 78 WHG in Nachschlagewerken
- § 78 WHG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Überschwemmungsgebiet
Querverweise
Auf § 78 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 65 (Überschwemmungsgebiete (zu §§ 76 und 78 bis 78c WHG))