Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 6 - Hochwasserschutz (§§ 72 - 81) |
(1) 1Gefahrenkarten und Risikokarten sind so zu erstellen, dass die darin dargestellten Informationen vereinbar sind mit den nach der Richtlinie 2000/60/EG vorgelegten relevanten Angaben, insbesondere nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II dieser Richtlinie. 2Die Informationen sollen mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Überprüfungen abgestimmt werden; sie können in diese einbezogen werden.
(2) 1Die zuständigen Behörden koordinieren die Erstellung und die nach § 75 Absatz 6 Satz 3 erforderliche Aktualisierung der Risikomanagementpläne mit den Bewirtschaftungsplänen nach § 83. 2Die Risikomanagementpläne können in die Bewirtschaftungspläne einbezogen werden.
pläne § 76Überschwemmungs-
gebiete an oberirdischen Gewässern § 77Rückhalteflächen, Bevorratung § 78Bauliche Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78aSonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungs-
gebiete § 78bRisikogebiete außerhalb von Überschwemmungs-
gebieten § 78cHeizölverbraucher-
anlagen in Überschwemmungs-
gebieten und in weiteren Risikogebieten § 78dHochwasser-
entstehungsgebiete § 79Information und aktive Beteiligung § 80Koordinierung § 81Vermittlung durch die Bundesregierung
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Querverweise
Auf § 80 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Hochwasserschutz
- § 75 (Risikomanagementpläne)