Wasserhaushaltsgesetz

   Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95)   
   Abschnitt 7 - Wasserwirtschaftliche Planung und Dokumentation (§§ 82 - 88)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 85
Aktive Beteiligung interessierter Stellen

Die zuständigen Behörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne.

Querverweise

Auf § 85 WHG verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG) 
      Bewirtschaftung von Gewässern
        Bewirtschaftung von Meeresgewässern
          § 45i (Beteiligung der Öffentlichkeit)
     
      Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
        Hochwasserschutz
          § 79 (Information und aktive Beteiligung)
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