Sie sehen hier das Wassergesetz in der am 1.1.2014 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 49 WasserG.

Wassergesetz für Baden-Württemberg

   Vierter Teil - Unterhaltung und Ausbau und naturnahe Entwicklung von oberirdischen Gewässern, Gewässerrandstreifen, Dämme (§§ 46 - 74)   
   1. Abschnitt - Unterhaltung von oberirdischen Gewässern sowie von Anlagen in, über und an oberirdischen Gewässern (§§ 46 - 62)   
Gliederung
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__paste_bez____paste_norm__ WasserG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WasserG31122013/__paste_norm__.html)
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Textdarstellung

  

§ 49
Träger der Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes.

(2) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den Gemeinden.

(3) Bei Umstufungen geht die gesetzliche Unterhaltungslast auf den neuen Träger über.

(4) Die Unterhaltung der privaten Gewässer obliegt dem Eigentümer des Gewässerbettes; ist weder das Land, eine Gebietskörperschaft, ein Wasser- und Bodenverband noch ein Zweckverband Träger der Unterhaltungslast, so ist vom 1. Januar 1965 an § 29 Abs. 1 WHG maßgebend.

(5) 1Das Land und die in Absatz 4 genannten Körperschaften können abweichend von den Absätzen 1 bis 4 durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Unterhaltungslast übernehmen. 2Vereinbarungen, an denen das Land nicht beteiligt ist, bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde.

(6) 1Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Bewässerungs- und Entwässerungsgräben von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung. 2Die Unterhaltung dieser Gräben obliegt, soweit am Gewässerbett Privateigentum besteht, dem Eigentümer, sonst den Anliegern. 3Verpflichtungen anderer bleiben unberührt.

(7) Der Träger der Unterhaltungslast besichtigt regelmäßig nach vorheriger Unterrichtung der Wasserbehörde die Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Vorländer, Dämme und Anlagen sowie die Überschwemmungsgebiete.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Verwaltungsstruktur, zur Justizreform und zur Erweiterung des kommunalen Handlungsspielraums (Verwaltungsstruktur-Reformgesetz - VRG) vom 01.07.2004 (GBl. S. 469), in Kraft getreten am 01.01.2005.

Rechtsprechung zu § 49 WasserG a.F.

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