Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Wer ein Gewässer benutzt oder einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung gestellt hat, ist verpflichtet, eine behördliche Überwachung der Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge zu dulden, die für die Gewässerbenutzung von Bedeutung sind. 2Er hat dazu, insbesondere zur Prüfung, ob eine beantragte Benutzung zugelassen werden kann, welche Benutzungsbedingungen und Auflagen dabei festzusetzen sind, ob sich die Benutzung in dem zulässigen Rahmen hält und ob nachträglich Anordnungen auf Grund des § 5 oder ergänzender landesrechtlicher Vorschriften zu treffen sind,
zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Nummer 2 eingeschränkt. 3Er hat ferner zu dem gleichen Zweck Anlagen und Einrichtungen zugänglich zu machen, Auskünfte zu erteilen, Arbeitskräfte, Unterlagen und Werkzeuge zur Verfügung zu stellen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen. 4Benutzer von Gewässern, für die ein Gewässerschutzbeauftragter bestellt ist (§ 21a), haben diesen auf Verlangen der zuständigen Behörde zu Überwachungsmaßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 hinzuzuziehen.
(2) 1Absatz 1 gilt sinngemäß für den, der
| 1. | eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder betreibt, | |
| 2. | eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 herstellt, einbaut, aufstellt, unterhält oder betreibt oder | |
| 3. | Inhaber eines gewerblichen Betriebs nach § 19l ist. |
2Die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen die Anlagen hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, unterhalten oder betrieben werden, haben das Betreten der Grundstücke zu gestatten, Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.
(2a) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) 1Für die zur Überwachung nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und ihre Bediensteten gelten die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht. 2Dies gilt nicht, soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die behördliche Überwachung im Sinne dieser Vorschrift bei Anlagen und Einrichtungen, die der Landesverteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen vom 21.06.2005
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2005 | Gesetz zur Umsetzung von Vorschlägen zu Bürokratieabbau und Deregulierung aus den Regionen | 21.06.2005 |
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 21 WHG a.F.
34 Entscheidungen zu § 21 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.1990 - 5 S 761/89
Zur Frage der allgemeinen Gewässeraufsicht gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91
Wasserrecht - Auskunftspflicht
- BVerwG, 25.02.1991 - 7 B 3.91
- BGH, 03.02.2000 - III ZR 296/98
Polizeiliche Untersagung der Naßauskiesung; Berücksichtigung rechtmäßigen ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 07.05.1991 - 1 A 10297/89
Zur Abgrenzung zwischen Amtsermittlung und gegenüber einem Verantwortlichen ...
- VGH Baden-Württemberg, 08.09.1989 - 5 S 1695/89
Voraussetzungen einer wasserrechtlichen Überprüfung eines Betriebsgrundstücks
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.1995 - 20 B 3405/93
Zu den Kosten der Gewässeraufsicht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.1990 - 20 A 2111/89
- VG Leipzig, 23.10.2007 - 6 K 227/04
- BVerwG, 28.10.2004 - 9 B 6.04
Öffentliche Urkundsqualität einer Probenahme nach dem Wasserhaushaltsgesetz; ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.09.1987 - 5 S 530/86
Ermittlungen und Kostenerstattungspflicht bei Grundwasserkontamination
Querverweise
Auf § 21 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19e (Bestehende Anlagen)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)