Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung können unter Festsetzung von Benutzungsbedingungen und Auflagen erteilt werden. 2Auflagen sind auch zulässig, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen.
(2) Durch Auflagen können ferner insbesondere
| 1. | Maßnahmen zur Beobachtung oder zur Feststellung des Zustands vor der Benutzung und von Beeinträchtigungen und nachteiligen Wirkungen durch die Benutzung angeordnet werden, | |
| 2. | die Bestellung verantwortlicher Betriebsbeauftragter vorgeschrieben werden, soweit nicht die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach § 21a vorgeschrieben ist oder angeordnet werden kann, | |
| 2a. | Maßnahmen angeordnet werden, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden Beeinträchtigung des ökologischen und chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers sowie des mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erforderlich sind, | |
| 3. | dem Unternehmer angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit der Benutzung verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen. |
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 4 WHG a.F.
175 Entscheidungen zu § 4 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.06.2006 - 7 UZ 2930/05
Gleichzeitige Heranziehung von Grundwasserentnehmern zu einem Kostenbeitrag nach ...
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Wasserrechtliche Gestattung
- OVG Brandenburg, 01.07.2003 - 2 B 13/03
Beschwerde gegen Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden ...
- VGH Bayern, 24.03.2009 - 22 ZB 07.221
Ausnahme von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung zur Verlegung einer ...
- VGH Hessen, 09.10.1996 - 7 TG 1496/96
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- VGH Hessen, 09.10.1996 - 7 TG 1502/96
Aufschiebende Wirkung: Der Beitrag nach WHG § 4 Abs 2 Nr 3 ist keine öffentliche ...
- BVerwG, 07.09.1979 - 4 C 58.76
Anfechtung von Planfeststellungsbeschlüssen hinsichtlich der ...
- BVerwG, 13.09.1985 - 4 C 47.82
Wasserrecht - Niederschlagswasser - Verkehrsflächen - Kosten
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.05.1982 - 4 B 202.81
Rechtsmittel
- BVerwG, 11.05.1982 - 4 B 202.81