Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. 2Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 19k WHG a.F.
12 Entscheidungen zu § 19k WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 13.08.1996 - 1 BA 35/95
Der Kostenersatzanspruch bei Ersatzvornahme / unmittelbarer Ausführung setzt ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.11.2008 - 8 A 10933/08
Heizöllieferant haftet nicht für Schäden eines umgekippten Öltanks
- OLG Hamm, 23.10.1991 - 3 Ss 311/91
- VGH Bayern, 23.06.2004 - 22 CS 04.1048
Ermittlung und Abgrenzung der Verantwortlichkeit zwischen Tankstellenpächter, ...
- OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
Haftung des Lieferanten einer Tankanlage mit einer elektronischen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 02.02.1993 - 2 L 60/92
Die (alleinige) Heranziehung des Betreibers einer mangelhaften Tankanlage kann ...
- OLG Koblenz, 15.01.1999 - 10 U 1802/97
Unfall beim Befüllen eines unfachmännisch installierten Öltanks
- VG Aachen, 08.05.2008 - 6 K 101/08
- OLG Düsseldorf, 26.06.1989 - 5 Ss OWi 197/89
Querverweise
Auf § 19k WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19g (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)