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   OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93   

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OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93 (https://dejure.org/1994,5626)
OLG Köln, Entscheidung vom 24.06.1994 - 19 U 275/93 (https://dejure.org/1994,5626)
OLG Köln, Entscheidung vom 24. Juni 1994 - 19 U 275/93 (https://dejure.org/1994,5626)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • VersR (via Owlit)

    BGB § 254; BGB § 276; BGB § 282; BGB § 631 ff.; ZPO § 286
    Haftung des Lieferanten einer Tankanlage für Ölunfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 254 § 276 § 282 §§ 631 ff.; ZPO § 286
    Haftung des Lieferanten einer Tankanlage mit einer elektronischen Füllstandsanzeige; Sorgfaltspflichten des Befüllers einer Tankanlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1995, 1250
  • VersR 1995, 806
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 27.10.1981 - VI ZR 66/80

    Technischer Sachverhalt - Aufklärungspflicht - Erfahrungssätze - Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    In Anlehnung an die Rechtsprechung, die zu den Verkehrssicherungspflichten von Ölanlieferern an private Besteller entwickelt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 11o8, 1109; BGH NJW 1982, 1049; OLG Köln NJW-RR 1990, 927 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179; Giese, WHG, 6. Aufl., § 19 k Rdnr. 4 und 6) sind allerdings auch an die Sorgfaltspflichten der einen eigenen Öltank befüllenden Personen strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren (Umwelt-)Schäden kommen kann und es Sache des Befüllers ist, als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.

    Zwar hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert und einfüllt, zunächst zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die in Aussicht genommene Menge Öl fassen können (so BGH NJW 1983, 11108, 1109; BGH NJW 1982, 1049, unter Aufgabe der geringeren Anforderungen, die insoweit noch vom BGH NJW 1978, 1576, gestellt worden waren).

    Im Zusammenhang mit dem Sicherungsinstrument "Grenzwertgeber", der am Tankwagen den Befüllvorgang der dort befindlichen Pumpe beim Erreichen eines Grenzwertes abbricht, hat der BGH zwar seinen ursprünglichen Standpunkt, diese technische Sicherheit mache ein Peilen gänzlich entbehrlich (BGH NJW 1978, 1576) aufgrund zwischenzeitlich bekannt gewordener Störungen dieser Abschaltautomatik durch Verschleißerscheinungen und technische Fehler dahingehend präzisiert, daß eine vorherige Überprüfung der Tankkapazität aber dann erforderlich sei, wenn die konkret eingesetzte Überfüllsicherung in - nicht nur sehr seltenen Fällen versagen kann (BGH NJW 1982, 1049: l050; OLG Köln NJW-RR 1990, 927, 928; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179).

  • OLG Köln, 06.04.1990 - 20 U 186/89
    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    In Anlehnung an die Rechtsprechung, die zu den Verkehrssicherungspflichten von Ölanlieferern an private Besteller entwickelt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 11o8, 1109; BGH NJW 1982, 1049; OLG Köln NJW-RR 1990, 927 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179; Giese, WHG, 6. Aufl., § 19 k Rdnr. 4 und 6) sind allerdings auch an die Sorgfaltspflichten der einen eigenen Öltank befüllenden Personen strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren (Umwelt-)Schäden kommen kann und es Sache des Befüllers ist, als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.

    Soweit angesichts der großen Gefahren, die mit dem Austritt von Öl aus der Anlage verbunden sind, vom Personal mit Recht gefordert wird, sich vor der Befüllung ein eigenes Bild über den Füllstand der Tanks zu machen (vgl. OLG Köln NJW-RR 1990, 927, 928; Giese, WHG, 6. Aufl., § 19 k Rdnr. 6), so kann hieraus nicht die zusätzliche Pflicht des Sohnes des Beklagten hergeleitet werden, neben der von ihm vorgenommenen -Sichtkontrolle des elektronischen Füllstandsanzeigers noch eine zusätzliche manuelle Peilung vorzunehmen.

    Im Zusammenhang mit dem Sicherungsinstrument "Grenzwertgeber", der am Tankwagen den Befüllvorgang der dort befindlichen Pumpe beim Erreichen eines Grenzwertes abbricht, hat der BGH zwar seinen ursprünglichen Standpunkt, diese technische Sicherheit mache ein Peilen gänzlich entbehrlich (BGH NJW 1978, 1576) aufgrund zwischenzeitlich bekannt gewordener Störungen dieser Abschaltautomatik durch Verschleißerscheinungen und technische Fehler dahingehend präzisiert, daß eine vorherige Überprüfung der Tankkapazität aber dann erforderlich sei, wenn die konkret eingesetzte Überfüllsicherung in - nicht nur sehr seltenen Fällen versagen kann (BGH NJW 1982, 1049: l050; OLG Köln NJW-RR 1990, 927, 928; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179).

  • BGH, 06.06.1978 - VI ZR 156/76

    Pflichten des Öllieferanten beim Befüllen eines mit einem Grenzwertgeber

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Zwar hat sich der Fahrer, der das Öl anliefert und einfüllt, zunächst zu vergewissern, ob die vorhandenen Tanks ungefähr die in Aussicht genommene Menge Öl fassen können (so BGH NJW 1983, 11108, 1109; BGH NJW 1982, 1049, unter Aufgabe der geringeren Anforderungen, die insoweit noch vom BGH NJW 1978, 1576, gestellt worden waren).

    Im Zusammenhang mit dem Sicherungsinstrument "Grenzwertgeber", der am Tankwagen den Befüllvorgang der dort befindlichen Pumpe beim Erreichen eines Grenzwertes abbricht, hat der BGH zwar seinen ursprünglichen Standpunkt, diese technische Sicherheit mache ein Peilen gänzlich entbehrlich (BGH NJW 1978, 1576) aufgrund zwischenzeitlich bekannt gewordener Störungen dieser Abschaltautomatik durch Verschleißerscheinungen und technische Fehler dahingehend präzisiert, daß eine vorherige Überprüfung der Tankkapazität aber dann erforderlich sei, wenn die konkret eingesetzte Überfüllsicherung in - nicht nur sehr seltenen Fällen versagen kann (BGH NJW 1982, 1049: l050; OLG Köln NJW-RR 1990, 927, 928; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179).

  • BGH, 09.02.1994 - VIII ZR 282/93

    Haftung des Verkäufers wegen schuldhafter Lieferung einer mangelhaften Sache

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. zuletzt BGH VersR 1994, 569 f.) kommt ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen schuldhafter Schlechtlieferung oder -herstellung in Betracht, wenn die Pflichtverletzung des Werkunternehmers in der Lieferung oder Herstellung einer mangelhaften Werkleistung liegt und ihn hieran ein Verschulden trifft.

    In entsprechender Anwendung des § 282 BGB trifft die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast, daß sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu zuletzt BGH VersR 1994, 569, 570).

  • OLG Düsseldorf, 16.05.1991 - 10 U 135/90

    Mitverantwortlichkeit für Ölschaden wegen mangelhafter Tankanlage

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    In Anlehnung an die Rechtsprechung, die zu den Verkehrssicherungspflichten von Ölanlieferern an private Besteller entwickelt worden ist (vgl. BGH NJW 1983, 11o8, 1109; BGH NJW 1982, 1049; OLG Köln NJW-RR 1990, 927 f.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179; Giese, WHG, 6. Aufl., § 19 k Rdnr. 4 und 6) sind allerdings auch an die Sorgfaltspflichten der einen eigenen Öltank befüllenden Personen strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren (Umwelt-)Schäden kommen kann und es Sache des Befüllers ist, als Fachmann alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.

    Im Zusammenhang mit dem Sicherungsinstrument "Grenzwertgeber", der am Tankwagen den Befüllvorgang der dort befindlichen Pumpe beim Erreichen eines Grenzwertes abbricht, hat der BGH zwar seinen ursprünglichen Standpunkt, diese technische Sicherheit mache ein Peilen gänzlich entbehrlich (BGH NJW 1978, 1576) aufgrund zwischenzeitlich bekannt gewordener Störungen dieser Abschaltautomatik durch Verschleißerscheinungen und technische Fehler dahingehend präzisiert, daß eine vorherige Überprüfung der Tankkapazität aber dann erforderlich sei, wenn die konkret eingesetzte Überfüllsicherung in - nicht nur sehr seltenen Fällen versagen kann (BGH NJW 1982, 1049: l050; OLG Köln NJW-RR 1990, 927, 928; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1178, 1179).

  • BGH, 18.01.1983 - VI ZR 97/81

    Zu den Kontrollpflichten des Tankwagenfahrers beim Befüllen von Heizöltanks sowie

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Tankanlage ohne jede Unterbrechung ständig beobachtet werden muß, vielmehr darf der Befüller jedenfalls dann den unmittelbaren Tankbereich für kurze Zeiträume verlassen, wenn bei unvorhergesehenen Störungen des Einfüllvorganges aufgrund der technischen Sicherheitseinrichtungen für eine sofortige Unterbrechung der weiteren Ölzufuhr gesorgt ist (BGH NJW 1983, 1108, 1109).
  • BGH, 23.10.1958 - VII ZR 22/58

    Beweislast bei Dienstvertragsverletzung

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Der Beweis der objektiven Pflichtwidrigkeit ist hier mithin durch das mangelhafte Ergebnis der Werkleistung erbracht (vgl. BGHZ 28, 251, 253; BGH BauR 1985, 705; OLG Hamm NJW-RR 1989, 468; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 635 Rdnr. 13), die den hier eingetretenen Schaden mit Rücksicht auf die Funktion und den Zweck der geschuldeten elektronischen Füllstandsanzeige gerade hätte vermeiden sollen.
  • BGH, 24.02.1988 - VIII ZR 145/87

    Umfang der Zusicherung "TÜV neu"; Haftung des Vertreters wegen

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Die TÜV-Abnahme bedeutet insoweit nämlich nur, daß bei der amtlichen Prüfung keine Mängel festgestellt worden sind; eine Zusicherung, daß Mängel nicht vorhanden sind, liegt hierin nicht (vgl. BGH NJW 1988, 1378, 1379).
  • BGH, 02.06.1980 - VIII ZR 78/79

    Turnhallenfußboden - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, pVV,

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Weitere Voraussetzung ist allerdings, daß der Schaden des Bestellers sich nicht auf den Erhalt der mangelhaften Werkleistung beschränkt - insoweit ist er auf die Gewährleistungsvorschriften der §§ 633 ff. BGB zu verweisen -, sondern an anderen Rechtsgütern oder an seinem Vermögen eintritt (sogenannter Mangelfolgeschaden; gl. BGHZ 77, 215, 217; l0l, 337, 339).
  • BGH, 18.10.1983 - VI ZR 146/82

    Sicherungspflichten des Ölanlieferers beim Befüllen eines Heizöltanks

    Auszug aus OLG Köln, 24.06.1994 - 19 U 275/93
    Da dem Befüller nicht zuzumuten ist, bei jedem Befüllvorgang die komplette Tankanlage vollständig bis in jede Einzelheit auf ihre Sicherheit zu untersuchen, ist unter den maßgebliche Zumutbarkeitsgesichtspunkten ausschlaggebend die visuelle Erkennbarkeit des Mangels an der Tankanlage, die den Befüller erst zu weiteren intensiveren Prüfungen verpflichtet (vgl. BGH NJW 1984, 233, 234; vgl. auch Fell, VersR 1988, 1222, 1224, 1228, der auf das entscheidende Zumutbarkeitskriterium der "visuellen Erkennbarkeit" abstellt).
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