Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) In einem Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren kann die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde in jederzeit widerruflicher Weise zulassen, dass bereits vor Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung mit der Benutzung begonnen wird, wenn
(2) Die Zulassung kann befristet und mit Benutzungsbedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 9a WHG a.F.
33 Entscheidungen zu § 9a WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 14.02.1989 - 7 TH 2335/88
Vollmachterteilung durch Gemeinde - Naturschutzverband als Antragsberechtigter ...
- BVerwG, 30.04.1991 - 7 C 35.90
Abfallgesetz - Wasserhaushaltsgesetz - Benutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz
- VG Schleswig, 11.01.2008 - 12 B 44/07
Zum selben Verfahren:
- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.651
Wasserrechtliche Gestattung
- VGH Hessen, 06.04.1989 - 3 TH 503/89
Zulassung des vorzeitigen Betriebsbeginns einer Abfallumladestation -Anhörung der ...
- VG Cottbus, 11.12.2006 - 3 L 410/06
Verwaltungsgericht lehnt Eilantrag der Grünen Liga Brandenburg e. V. ab
- VG Gießen, 09.10.2000 - 8 G 2832/00
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - zur Zulassung des vorzeitigen Beginns
- VG Karlsruhe, 12.08.2009 - 4 K 1648/09
Antrag eines Naturschutzverbandes auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Neubau ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 10 S 1851/09
Kein Fortsetzungsfeststellungsantrag nach Erledigung im vorläufigen ...
- VGH Baden-Württemberg, 17.11.2009 - 10 S 1851/09
Querverweise
Auf § 9a WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Unterhaltung und Ausbau
- § 31 (Ausbau)