Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht
(2) 1Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. 3Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 19h WHG a.F.
8 Entscheidungen zu § 19h WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.1992 - 8 S 616/92
Zum Anwendungsbereich des WHG § 19h Abs 2
- OVG Hamburg, 14.01.1998 - Bf V 38/96
Sicherheitsanforderungen an Wasserfahrzeuge: schwimmende Bunkerstation ohne ...
- OLG München, 23.08.2002 - 21 U 4922/01
Haftung der Kundendienstfirma für ausgelaufenes Benzin in Tankstelle
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1999 - 21 A 3481/96
Abfallverwertung
- VG Düsseldorf, 18.03.2003 - 17 K 2425/00
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Erteilung von Auflagen beim Betrieb von ...
- VG Köln, 01.07.2003 - 14 K 95/03
Verpflichtung zur Aufgabe einer Oberflächenabdichtung nach dem ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2000 - 21 B 1468/00
Voraussetzungen der Durchsetzung einstweiligen Rechtsschutzes zur sofortigen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2000 - 21 B 1469/00
Rechtmäßigkeit einer Stilllegungsanordnung betreffend ein Container-Terminal; ...
Querverweise
Auf § 19h WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19g (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 105 (Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen)