Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht
(2) 1Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. 3Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Behörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,
Rechtsprechung zu § 19h WHG a.F.
8 Entscheidungen zu § 19h WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 22.05.1992 - 8 S 616/92
Zum Anwendungsbereich des WHG § 19h Abs 2
- OVG Hamburg, 14.01.1998 - Bf V 38/96
Sicherheitsanforderungen an Wasserfahrzeuge: schwimmende Bunkerstation ohne ...
- OLG München, 23.08.2002 - 21 U 4922/01
Haftung der Kundendienstfirma für ausgelaufenes Benzin in Tankstelle
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.1999 - 21 A 3481/96
Abfallverwertung
- VG Düsseldorf, 18.03.2003 - 17 K 2425/00
Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Erteilung von Auflagen beim Betrieb von ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2000 - 21 B 1468/00
Voraussetzungen der Durchsetzung einstweiligen Rechtsschutzes zur sofortigen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2000 - 21 B 1469/00
Rechtmäßigkeit einer Stilllegungsanordnung betreffend ein Container-Terminal; ...
- VG Köln, 01.07.2003 - 14 K 95/03
Verpflichtung zur Aufgabe einer Oberflächenabdichtung nach dem ...
Querverweise
Auf § 19h WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 19g (Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen)
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 105 (Überleitung bestehender sonstiger Zulassungen)