Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Sechster Teil - Bußgeld- und Schlussbestimmungen (§§ 38 - 45) |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. | entgegen § 2 eine Benutzung ohne behördliche Erlaubnis oder Bewilligung ausübt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 2a oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a, soweit sie Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2a betrifft, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2, zuwiderhandelt, | ||
2. | einer Rechtsverordnung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
3. | ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, | ||
4. | einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2 oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | ||
5. | entgegen § 19e Abs. 2 Satz 1 eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 19e Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, | ||
6. | a) | entgegen § 19g Abs. 3 bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb der Anlagen im Sinne des § 19g Abs. 1 oder 2 die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht einhält, | |
b) | entgegen § 19h Abs. 1 Satz 1 eine Anlage, Teile einer Anlage oder technische Schutzvorkehrungen verwendet, deren Eignung nicht festgestellt ist, | ||
c) | als Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 oder 2 entgegen § 19i Abs. 1 mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der Anlage nicht Fachbetriebe nach § 19l beauftragt, entgegen § 19i Abs. 2 Satz 1 die Anlage nicht ständig überwacht, entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 2 Satz 2 einen Überwachungsvertrag nicht abschließt oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Abs. 3 Satz 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt, | ||
d) | entgegen § 19k einen Vorgang nicht überwacht, sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Sicherheitseinrichtungen nicht überzeugt oder die Belastungsgrenzen der Anlagen und Sicherheitseinrichtungen nicht einhält, | ||
e) | entgegen § 19l Abs. 1 Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 einbaut, aufstellt, instand hält, instand setzt oder reinigt, ohne dass er berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, | ||
7. | entgegen § 21 | ||
a) | das Betreten von Grundstücken, Anlagen oder Räumen nicht gestattet, Anlagen oder Einrichtungen nicht zugänglich macht oder technische Ermittlungen oder Prüfungen nicht ermöglicht, | ||
b) | die erforderlichen Arbeitskräfte, Unterlagen oder Werkzeuge nicht zur Verfügung stellt oder | ||
c) | eine Auskunft nicht, unrichtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, | ||
d) | den Gewässerschutzbeauftragten nicht zu Überwachungsmaßnahmen hinzuzieht, | ||
8. | entgegen § 21a Abs. 1 oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 21a Abs. 2 einen Gewässerschutzbeauftragten nicht bestellt, | ||
9. | einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen zuwiderhandelt oder | ||
10. | (weggefallen) | ||
11. | ohne festgestellten Plan nach § 31 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder ohne Genehmigung nach § 31 Abs. 3 einen Ausbau vornimmt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Rechtsprechung zu § 41 WHG a.F.
61 Entscheidungen zu § 41 WHG a.F. in unserer Datenbank:
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