Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. 2Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
| 1. | über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 19g Abs. 3 gewährleistet wird, und | |
| 2. | berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährige Überprüfung einschließt. |
2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.
und Bewilligungs-
erfordernis § 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen § 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren § 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen § 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz § 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
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Rechtsprechung zu § 19l WHG a.F.
13 Entscheidungen zu § 19l WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.1995 - 8 S 2713/94
Normenkontrollverfahren: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit ...
- VG München, 27.10.2009 - M 2 K 09.2452
Ölunfall; Amtshandlung; unmittelbare Ausführung; Kostenschuldner; Veranlasser
- VG Schleswig, 15.04.2004 - 14 A 162/02
Rechtmäßigkeit einer Forderung zur vorübergehenden Außerbetriebsetzung einer ...
- OLG Hamm, 17.10.2006 - 21 U 177/05
Haftung bei fehlerhafter Prüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eines ...
- OVG Schleswig-Holstein, 26.05.2009 - 1 LB 38/08
Abfall; Abfallentsorgungsanlage; Auditierung; Beschwer; Betreiberpflicht; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
Abwasserbeseitigungsplan, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abwasserdruckleitung, ...
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- LG Coburg, 27.11.2002 - 12 O 534/02
Schaden durch vorschriftswidrige Heizöltankanlage
- VK Brandenburg, 07.04.2006 - 2 VK 10/06
Kein Ausschluss bei Fehlen überflüssiger Erklärungen!
Querverweise
Auf § 19l WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)