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   OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03   

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https://dejure.org/2004,30412
OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03 (https://dejure.org/2004,30412)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04.11.2004 - 1 K 345/03 (https://dejure.org/2004,30412)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 04. November 2004 - 1 K 345/03 (https://dejure.org/2004,30412)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    WG LSA § 153 III 1; ; WG LSA § 151 IV 1; ; UVPG § 3 I 1; ; BNatSchG § 34 II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Naturschutz - Abwasserbeseitigungsplan: Vorherige Umweltprüfung nötig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans, der den Bau von Abwasserdruckleitungen vorsieht; Möglichkeit der dezentralen Abwasserbeseitigung im Land Sachsen-Anhalt; Zulässigkeit der Vorsehung der ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2002 - 1 K 303/02
    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
    Nachdem das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Verordnung auf den Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit Urteil vom 14. November 2002 - 1 K 303/02 - für nichtig erklärt hatte, weil das Rechtsetzungsverfahren mangels Anhörung der im Planaufstellungsverfahren beteiligten Behörden und Verbände nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, hörte das Regierungspräsidium die Träger öffentlicher Belange zu einem neuerlichen Entwurf einer Rechtsverordnung an.

    Diesen Anforderungen ist mit der nach der Entscheidung des Senats vom 14. November 2003 - 1 K 303/02 - vorgenommenen Anhörung der betroffenen Behörden, abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, der Träger öffentlicher Belange und der Verbände Rechnung getragen worden.

  • BVerwG, 29.04.1993 - 7 A 2.92

    Bundesbahnstrecke Erfurt-Bebra I - § 42 Abs. 2 VwGO, die in § 9 BNatSchG

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2004 - 1 K 345/03
    Benehmen bedeutet nicht mehr als die mit dem Ziel der Verständigung durchgeführte Anhörung der anderen Behörde, die dadurch Gelegenheit erhält, ihre Vorstellungen in das Verfahren einzubringen (BVerwGE 92, 258 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15

    Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht

    Es bleibt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 79a Abs. 1 S 1 Nr. 2 WG LSA (juris: WasG ST 2011) ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, juris RdNr. 42), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.(Rn.45).

    Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 04.07.2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - OVG RP, Urt. v. 21.12.1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach juris; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 56 RdNr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 WHG RdNr. 19).

    Angesichts des Schutzzwecks der §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 56 WHG, 78 WG LSA und des Ausnahmecharakters des § 79a WG LSA sowie der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. schon OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. RdNr. 41; OVG RP, Urt. v. 21.12.1995, a.a.O. RdNr. 19).

    Der Senat lässt offen, ob bei der Bestimmung, wann der Aufwand für die Herstellung einer zentralen Abwasserbeseitigung unverhältnismäßig hoch ist, ein Maßstab anzulegen ist, der die Kosten für die Schaffung der zentralen Abwasserbeseitigungsanlagen dem Nutzen für einen wirksamen Gewässerschutz gegenüberstellt (so OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a.a.O. Leitsatz 3), oder nicht eher ein Maßstab zu wählen ist, der die üblicherweise anzusetzenden Kosten für die Herstellung vergleichbarer zentraler öffentlicher Einrichtungen den im konkreten Fall anzusetzenden Kosten gegenüberstellt (so BayVGH, Urt. v. 27.07.2017 - 8 A 16.40019 -, juris RdNr. 58), wozu der Senat neigt.

    Damit hat der Gesetzgeber die Gefahr, dass von Privaten errichtete Kleinkläranlagen bewusst oder unbewusst unsachgemäß betrieben oder unterhalten werden und infolge dessen Gefährdungen von Gewässern zu befürchten sind, als gewichtiger eingeschätzt als das Interesse der Gemeinde, von Kosten für eine zentrale Abwasserbeseitigung durch eine Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten verschont zu bleiben (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42).

    Eine Kanalisation mit Anschluss an eine zentrale Kläranlage werde im Verhältnis zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben den Anforderungen an eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Beseitigung von kommunalem Abwasser regelmäßig besser gerecht und sei folglich das vorrangig anzustrebende System zur Abwasserbeseitigung (OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004, a. a. O. RdNr. 42; OVG NW, Urt. v. 12.03.2013, a. a. O. RdNr. 52 ff.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2014 - 4 L 195/13

    Zur Widmung einer Sammelkläranlage in einem (Neu)Baugebiet trotz einer

    Darauf basierende landesrechtliche Bestimmungen stellen daher eng auszulegende Ausnahmeregelungen dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 4. Juli 2014 - 2 L 126/12 - und Urt. v. 4. November 2004 - 1 K 345/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995 - 1 A 10571/95 -, jeweils zit. nach JURIS; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. A., § 56 Rdnr. 18; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. I, § 56 Rdnr. 19).

    Angesichts des Schutzzwecks des § 151 Abs. 5 Satz 1 WG LSA a.F. und der überragenden Bedeutung, die einer ordnungsgemäßen schadlosen Abwasserbeseitigung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen zukommt, ist bei der Frage, welcher Aufwand einer eigentlich abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft zuzumuten ist, um eine ordnungsgemäße zentrale Abwasserbeseitigung zu gewährleisten, ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. November 2004, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21. Dezember 1995, a.a.O.).

  • VG Dessau, 07.09.2005 - 1 A 306/05

    Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang für Schmutzwasser;

    Denn ob der Aufwand unverhältnismäßig hoch i.S.d. § 151 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WG LSA ist, ist nach der gesetzlichen Regelung allein danach zu beurteilen, welcher Aufwand der Gemeinde noch zugemutet werden kann, um ein Grundstück mittels einer zentralen öffentlichen leitungsgebundenen Einrichtung zu erschließen (vgl. OVG LSA, Urt. V. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - UA S. 13 f.).

    Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung von der Annahme leiten lassen, dass die zentrale Abwasserbeseitigung durch unter der Verantwortung der Gemeinden und Gemeindeverbände in besonderer Weise Gewähr dafür bietet, dass das Abwasser schadlos und ohne das Wohl der Allgemeinheit zu beeinträchtigen, beseitigt wird (vgl. OVG LSA, Urt. V. 04.11.2004 - 1 K 345/03 - ).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2014 - 2 L 126/12

    Ausschluss von Abwasser aus der Beseitigungspflicht der Gemeinde bei technisch

    Das gilt nicht nur deshalb, weil die Gemeinde als Träger öffentlicher Aufgaben eher in der Lage ist, zu übersehen, welchen Anforderungen sie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bei der schadlosen Abwasserbeseitigung zu genügen hat, sondern insbesondere deshalb, weil der den Wasserbehörden entstehende Überwachungsaufwand durch eine Verringerung der Zahl der Direkteinleiter auf das unabdingbare Maß gesenkt wird (vgl. OVG LSA, Urt. v. 04.11.2004 - 1 K 345/03 -, Juris RdNr. 41).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 29.08.2023 - 4 L 13/23

    Unverhältnismäßigkeit des Aufwands der öffentlichen Trinkwasserversorgung

    Der strenge Maßstab der Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung bedingt die Berücksichtigung gerade auch des Nutzens für die Versorgung im Außenbereich (vgl. für die Berücksichtigung des Nutzens bei der Abwasserbeseitigung: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. November 2004 - 1 K 345/03 -, juris Rn. 42).
  • VG Halle, 27.06.2014 - 7 B 212/13

    Veröffentlichung von Qualitätsberichten der Heimaufsicht

    Der Begriff des "Benehmens", der eine deutlich lockere Kooperation zwischen den Beteiligten statuiert als der Begriff des "Einvernehmens", verlangt keine Willensübereinstimmung, sondern nur, dass derjenige, mit dem sich die entscheidende Behörde ins "Benehmen" zu setzen hat, informiert wird und Gelegenheit hat, seine Stellungnahme abzugeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 5/06 -, m.w.N.), möglicherweise noch, dass die Behörde darlegt, weshalb etwaigen Einwänden nicht zu folgen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. November 2004 - 1 K 345/03 -).
  • VG Halle, 29.04.2015 - 7 A 211/13

    Verfassungsmäßigkeit der und Anforderungen an die Veröffentlichung von

    Der Begriff des "Benehmens", der eine deutlich lockere Kooperation zwischen den Beteiligten statuiert als der Begriff des "Einvernehmens", verlangt keine Willensübereinstimmung, sondern nur, dass derjenige, mit dem sich die entscheidende Behörde ins "Benehmen" zu setzen hat, informiert wird und Gelegenheit hat, seine Stellungnahme abzugeben (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Juli 2007 - 2 L 5/06 -, m.w.N.), möglicherweise noch, dass die Behörde darlegt, weshalb etwaigen Einwänden nicht zu folgen ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 4. November 2004 - 1 K 345/03 -).
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