Wasserhaushaltsgesetz
Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.
Rechtsprechung zu § 55 WHG
89 Entscheidungen zu § 55 WHG in unserer Datenbank:
- VG Düsseldorf, 25.03.2014 - 17 K 5503/13
Ortsnahe Regenwasserbeseitigung
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.12.2017 - 2 K 105/15
Ausschluss der Abwasserbeseitigungspflicht
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.02.2019 - 7 BN 2.18
Klage gegen die Satzung eines Wasserverbands betreffend den Ausschluss der ...
- BVerwG, 12.02.2019 - 7 BN 2.18
- VerfG Brandenburg, 16.11.2012 - VfGBbg 59/11
§ 55 Abs. 1 Satz 2 WHG verhindert keinen Anschluss- und Benutzungszwang
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2021 - 2 M 5/21
Anordnung zur Beseitigung einer Fehleinleitung von Schmutzwasser in einen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2018 - 15 A 2301/17
Niederschlagswasser; Überlassungspflicht; Freistellung; Versickerung; Ortsnahe; ...
- OLG Hamm, 14.12.2018 - 11 U 10/18
Amtspflichten des Betreibers einer kommunalen Kläranlage hinsichtlich der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
Anspruch auf Schadensersatz aus Amtshaftungsgründen gegen einen ...
- LG Arnsberg, 23.11.2017 - 4 O 440/16
- VG Bayreuth, 25.09.2014 - B 2 K 13.80
Wasserrechtliches Rücksichtnahmegebot
- VG Freiburg, 29.08.2016 - 6 K 2788/16
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Erschließungsarbeiten
Querverweise
Auf § 55 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Landesbauordnung (LBO)
- Der Bau und seine Teile
- § 33 (Wasserversorgungs- und Wasserentsorgungsanlagen, Anlagen für Abfallstoffe und Reststoffe)
- Wassergesetz (WasserG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 48 (Genehmigung und Anzeige von Abwasseranlagen (zu § 60 Absatz 3 und 4 WHG))
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Planungsverantwortung
- Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
- § 28 (Ordnung der Abfallbeseitigung)