Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
| Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen (§§ 54 - 61) |
(1) 1Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
2In der Erlaubnis sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.
(2) 1Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. 2Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.
(3) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. 2Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 13.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen | 13.10.2026 | |
| 02.05.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen | 08.04.2013 | |
| 18.08.2010 | Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften | 11.08.2010 |
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Rechtsprechung zu § 57 WHG
142 Entscheidungen zu § 57 WHG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 16.07.2026 - 8 BV 23.757
Abwasserabgabe für das Einleiten von Niederschlagswasser, Abgabepflicht des ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.05.2026 - 3 S 276/21
Unionsrechtliche und nationale Voraussetzungen für das Einleiten von bei der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.05.2023 - 3 S 192/22
Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Regenmischwasser in ein ...
- VerfGH Bayern, 29.05.2017 - 8-VII-16
Keine Prüfung von Abweichgungsgesetzgebung der Länder am Maßstab des überlagerten ...
- BVerwG, 19.12.2024 - 7 A 14.23
Chloreinsatz auf LNG-Schiff in Wilhelmshaven rechtmäßig
- VG Ansbach, 17.01.2018 - AN 9 K 16.01362
Drittanfechtung einer Erlaubnis zur Einleitung von Mischwasser in ein Gewässer ...
- OVG Sachsen, 20.06.2025 - 5 A 273/23
- BVerwG, 25.01.2024 - 7 A 4.23
Klage gegen Teilgenehmigung für SuedLink-Konverteranlage erfolglos
- VG Ansbach, 09.11.2016 - AN 9 K 15.01467
Gehobene wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ...
Querverweise
Auf § 57 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 23 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 107 (Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen)
- Wassergesetz (WasserG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 19 (Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung (zu §§ 23 und 24 WHG))
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- § 51 (Private Abwasseranlagen (zu §§ 60 und 61 WHG))