Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
| Unterabschnitt 2 - Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (§§ 61a - 61i) |
(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Anforderungen an neue und vorhandene Indirekteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass
(2) 1Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde für neue Indirekteinleitungen bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. 2Der Einleiter hat der zuständigen Behörde hierzu eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. 3Bei Festlegungen nach Satz 1 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 2. 4Im Falle des Satzes 1 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:
(3) 1In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen
| 1. | wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder | |
| 2. | auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen |
die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. 2Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. 3In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. 4Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters in der Genehmigung oder im Rahmen einer Anpassung der Genehmigung zu begründen. 5Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. 6Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. 7Soweit erforderlich, ist die Genehmigung entsprechend anzupassen.
(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Indirekteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.
(5) 1Für vorhandene Indirekteinleitungen ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten. 2Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. 3Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend. 4Sollte die Anpassung der vorhandenen Indirekteinleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen. 5Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist auf der Grundlage von Angaben des Indirekteinleiters zu begründen. 6Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, für eine zugehörige vorhandene Indirekteinleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.
(7) Behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 werden nur für genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen und im Rahmen der Erteilung oder Anpassung der Genehmigung getroffen.
(8) 1Vertragliche Regelungen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 haben auch die Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9 sowie nach § 61h Satz 2 sicherzustellen. 2Im Falle vertraglicher Regelungen ersetzt die Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 1 auch behördliche Festlegungen nach den Absätzen 2 bis 6 und 9. 3Auch bei nachträglichen Änderungen der vertraglichen Regelungen, die sich auf die Einhaltung der in Satz 1 genannten Anforderungen auswirken können, bedarf es einer erneuten Freistellung nach § 59 Absatz 2 Satz 2.
(9) In der Genehmigung für die Indirekteinleitung sind, soweit erforderlich, auch angemessene Maßnahmen zum Schutz von Trinkwassereinzugsgebieten nach § 2 Nummer 1 der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung festzulegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 13.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen | 13.10.2026 |
ermächtigung § 61dBewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer § 61eTiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen § 61fAbweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise § 61gZusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung § 61hAbweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung § 61iZusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung
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Querverweise
Auf § 61g WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
- Abwasserbeseitigung
- Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
- § 61h (Abweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung)
- Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
- § 107 (Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen)