Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
| Unterabschnitt 2 - Beseitigung von Abwasser aus Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (§§ 61a - 61i) |
(1) 1Die zuständige Behörde kann abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach § 61c Absatz 1 festgelegten Emissionsgrenzwerten weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle des Einleiters und der staatlichen Institutionen entziehen, zu Folgendem führen:
2Erhebliche Umweltverschmutzungen dürfen nicht hervorgerufen werden. 3Es sind vorrangig andere Maßnahmen zur Krisenbewältigung zu nutzen, die zu einer geringeren Umweltverschmutzung führen. 4Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 ist in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. 5Im Falle einer Anpassung der Erlaubnis nach Satz 4 finden § 2, § 3 Absatz 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 1 bis 3, § 4 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 5 und 6 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung keine Anwendung. 6§ 4 Absatz 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Veröffentlichung der angepassten Erlaubnis im Internet bis zur Aufhebung oder anderweitigen Erledigung der weniger strengen Emissionsgrenzwerte zu erfolgen hat.
(2) 1Weniger strenge Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 dürfen nur für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten gewährt werden. 2Wenn die Gründe für die Abweichung nach Absatz 1 Satz 1 fortbestehen, kann dieser Zeitraum um höchstens drei weitere Monate verlängert werden. 3Sobald die Bedingungen in Bezug auf die Energieversorgung oder die Versorgung mit Ressourcen, Materialen oder Ausrüstung wiederhergestellt sind oder wenn es eine Alternative bei der Energieversorgung oder zu den Ressourcen, Materialien oder Ausrüstungen gibt, ist die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte aufzuheben.
(3) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass der Einleiter in den Fällen des Absatzes 1 die Emissionen überwacht.
(4) 1Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine Ausfertigung des Bescheids über die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte nach Absatz 1 Satz 1 dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zuzuleiten. 2Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterrichtet die Europäische Kommission unverzüglich über jede Festlegung nach Absatz 1 Satz 1, die Gründe hierfür und über die festgelegten Inhalts- und Nebenbestimmungen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen vom 13.10.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.10.2026 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen | 13.10.2026 |
ermächtigung § 61dBewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer § 61eTiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen § 61fAbweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise § 61gZusätzliche Anforderungen an Indirekteinleitungen; Verordnungsermächtigung § 61hAbweichende Anforderungen an Indirekteinleitungen im Hinblick auf nachgeschaltete Abwasserbehandlungsanlagen; Verordnungsermächtigung § 61iZusätzliche Bestimmungen für Abwasserbehandlungsanlagen; Untersagung des Betriebs; Stilllegung; Verordnungsermächtigung
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