Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (§§ 1 - 5) |
(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor nachteiligen Hochwasserfolgen und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen nachteiligen Folgen für Mensch, Umwelt oder Sachwerte durch Hochwasser anzupassen.
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Rechtsprechung zu § 5 WHG
120 Entscheidungen zu § 5 WHG in unserer Datenbank:
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5500
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- VG Regensburg, 01.09.2026 - RN 8 S 26.2350
Untersagung und Einschränkung der Wasserentnahme aus dem öffentlichen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 8 CS 26.1783
Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz, Allgemeinverfügung, Untersagung der ...
- VGH Bayern, 04.09.2026 - 8 CS 26.1783
- VG München, 29.07.2026 - M 31 S 26.5547
Ablehnung zweier Eilanträge gegen die Allgemein- verfügung zum Wassersparen der ...
- OVG Niedersachsen, 26.09.2018 - 13 LC 204/14
Erhöhte Anforderungen; Arzneimittelrückstände; Aufbringung; Ausgleich; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
Klärschlamm; ordnungsgemäße Landwirtschaft; Schutzzone III; Verbot; Verordnung ...
- VG Hannover, 01.10.2014 - 4 A 5365/13
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.347
Herstellung eines Notwasserwegs
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.275
Verwaltungsgerichte, Gewässerausbau, Streitwertfestsetzung, Öffentlich-rechtliche ...
- VGH Bayern, 30.05.2025 - 8 CS 25.275
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 - 4 L 8/23
Einleitung von Abwasser aus der Sodaherstellung in ein oberirdisches Gewässer; ...
- VG Augsburg, 19.06.2026 - Au 9 S 26.1581
Vorläufiger Rechtsschutz, Freilegung und Zugänglichmachen von Sickerschächten, ...
Querverweise
Auf § 5 WHG verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- Bewirtschaftung von Gewässern
- Bewirtschaftung von Küstengewässern
- § 45 (Reinhaltung von Küstengewässern)