Wasserhaushaltsgesetz
| Kapitel 3 - Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen (§§ 50 - 95) |
| Abschnitt 2 - Abwasserbeseitigung (§§ 54 - 61) |
(1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich.
(2) Die zuständige Behörde kann Abwassereinleitungen nach Absatz 1 von der Genehmigungsbedürftigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 freistellen, wenn durch vertragliche Regelungen zwischen dem Betreiber der privaten Abwasseranlage und dem Einleiter die Einhaltung der Anforderungen nach § 58 Absatz 2 sichergestellt ist.
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Rechtsprechung zu § 59 WHG
7 Entscheidungen zu § 59 WHG in unserer Datenbank:
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2015 - 2 L 119/13
Erteilung und Widerruf einer wasserrechtlichen Erlaubnis - Einleiter
- VG Berlin, 28.02.2014 - 19 L 334.13
Baustopp für Wasserbecken auf dem Tempelhofer Feld
- VGH Hessen, 26.08.2014 - 9 B 2462/13
ANORDNUNG EINER WERKFEUERWEHR; ANTRAGSBEFUGNIS; DRITTSCHUTZ; EINGERICHTETER UND ...
- VG Frankfurt/Main, 02.09.2011 - 8 L 1767/11
Eilrechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte ...
- VG Gelsenkirchen, 14.01.2020 - 9 K 2735/14
Wasserrechtliche Einleitungserlaubnis für Trianel-Kraftwerk in Lünen rechtswidrig
- OLG Dresden, 05.12.2018 - 1 U 1066/16
Begriff der öffentlichen Anlage der Abwasserbeseitigung i.S. von § 9 Abs. 9 S. 1 ...
- VG Düsseldorf, 05.02.2009 - 8 K 620/07
Auflösung des Deichverbandes Rees-Löwenberg rechtmäßig