Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
1Art, Maß und Zeiten der Ausübung von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge und Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder sich diese beeinträchtigen und wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, es erfordert. 2In diesem Verfahren können auch Ausgleichszahlungen festgesetzt werden.
Rechtsprechung zu § 18 WHG a.F.
35 Entscheidungen zu § 18 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Potsdam, 11.08.2008 - 8 K 3519/03
Rechtmäßigkeit einer Entwässerungssatzung und des Anschluss- und ...
- VG Münster, 20.11.2009 - 7 K 1956/06
Rechtmäßigkeit der Erlaubnis eines Produktionsbetriebes für eine ...
- VG Münster, 20.11.2009 - 7 K 1955/06
Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung; Anforderungen an die ...
- VG Münster, 20.11.2009 - 7 K 1954/06
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis für eine ...
- VG Düsseldorf, 25.06.2008 - 6 K 4565/05
Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von ...
- BVerwG, 15.07.1987 - 4 C 56.83
Geltung des öffentlich-rechtlichen Nachharschutzes auch im wasserrechtlichen ...
- VG Gera, 27.09.2006 - 2 K 783/06
Abgrenzung zwischen der Pflicht einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur ...
- BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 41.86
Öffentlich-rechtlicher Nachbarschutz - Wasserrechtliche Gestattungen - ...
- VG Düsseldorf, 29.05.2008 - 6 K 2514/07
- BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg