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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 21h
Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte

1Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können die Länder für Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen sind, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen im Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen für Unternehmen regeln, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Regelungen der Länder sichergestellt wird. 2Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. 3Ordnungsrechtliche Erleichterungen können gewährt werden, wenn der Umweltgutachter die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung bescheinigt. 4Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

Querverweise

Auf § 21h WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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