Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) 1Wegen nachteiliger Wirkungen einer bewilligten Benutzung kann der Betroffene (§ 8 Abs. 3 und 4) gegen den Inhaber der Bewilligung keine Ansprüche geltend machen, die auf die Beseitigung der Störung, auf die Unterlassung der Benutzung, auf die Herstellung von Schutzeinrichtungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind. 2Hierdurch werden Schadensersatzansprüche wegen nachteiliger Wirkungen nicht ausgeschlossen, die darauf beruhen, dass der Inhaber der Bewilligung angeordnete Auflagen nicht erfüllt hat.
Rechtsprechung zu § 11 WHG a.F.
52 Entscheidungen zu § 11 WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BVerwG, 29.07.1980 - 4 B 218.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Öffentlich-rechtlicher ...
- BGH, 11.01.1971 - III ZR 217/68
Kanalisation und Wasserhaushaltsgesetz
- BGH, 15.03.2001 - III ZR 154/00
Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung
- BGH, 22.12.1976 - III ZR 62/74
Eingriff in ein Recht zur Verfügung über Grundwasser
- BGH, 27.04.1970 - III ZR 31/69
Unterlassungsanspruch - Umfang der Haftung einer Stiftung - Ermittlung der ...
- BGH, 04.07.2008 - V ZR 172/07
Voraussetzungen eines Notleitungsrechts
- VGH Bayern, 04.09.2007 - 22 ZB 06.3161
Bewilligung für Zutagefördern von Grundwasser zur öffentlichen ...
- BGH, 14.10.1982 - III ZR 57/81
Kündigung eines Grundsatzvergleichs - Kartellrechtliche Vorfrage als Gegenstand ...
- BGH, 08.01.1981 - III ZR 125/79
Zuführung von Grubenwasser an die Kanalisation - Rücknahme einer ...
- BGH, 05.10.1995 - III ZR 61/93
Rechtsnatur wasserrechtlicher Erlaubnisse in Baden-Württemberg