Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a) |
(1) Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht vorgeschrieben ist, und die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben.
(3) Wer vor dem 1. Oktober 1976 nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 als verantwortlicher Betriebsbeauftragter hinsichtlich des Einleitens von Abwasser bestellt worden ist, gilt als Gewässerschutzbeauftragter.
Rechtsprechung zu § 21a WHG a.F.
9 Entscheidungen zu § 21a WHG a.F. in unserer Datenbank:
- BGH, 17.07.2009 - 5 StR 394/08
Strafrechtliche Garantenpflicht eines "Compliance Officers"
- LAG Düsseldorf, 29.09.2009 - 6 Sa 492/09
Abberufung eines Beauftragten für Abfall- und Gewässerschutz durch Arbeitgeberin
- VGH Baden-Württemberg, 15.05.1990 - 10 S 406/90
Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten - vertragliche Grundlage
- VGH Hessen, 15.12.1994 - 5 UE 1351/92
Zum Begriff des "Unternehmer(s) einer Abwasseranlage" iSd EigenkontrollV HE § 4; ...
- BVerwG, 29.10.1982 - 4 C 4.80
Ordnungspflicht des Bundes - Wasserstraßen - Zustandshaftung - Bundesrechtlicher ...
- VG Gera, 04.08.2004 - 1 K 1837/99
Wasserrecht; nachträgliche Einschränkung eines alten Wasserrechts; Anordnung ...
- VG Gera, 16.06.2004 - 1 K 1578/99
Wasserrecht; Wasserrecht; Mindestrestwassermenge; nachträgliche Beschränkung ...
- VK Thüringen, 24.01.2008 - 360-4003.20-4253/2007-034-GTH
- VG Stade, 10.07.1990 - 3 B 14/90
Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten; Rechtmäßigkeit der Bestellung eines ...