Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Sie sehen hier das WHG in der am 1.3.2010 außer Kraft getretenen Fassung. Zur neuen Fassung von § 6 WHG.

Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Erster Teil - Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer (§§ 1a - 22a)   
Gliederung
Alte Fassung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 6
Versagung

(1) Die Erlaubnis und die Bewilligung sind zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung, zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen oder durch Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3) verhütet oder ausgeglichen wird.

(2) 1Die Erlaubnis und die Bewilligung sind auch zu versagen, soweit von der beabsichtigten Benutzung eine erhebliche Beeinträchtigung eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung, eines Europäischen Vogelschutzgebiets oder eines Konzertierungsgebiets im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Bundesnaturschutzgesetzes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen zu erwarten ist und die Beeinträchtigung nicht entsprechend § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgeglichen oder in sonstiger Weise kompensiert werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vorliegen. 3§ 34 Abs. 1 und 5 und § 37 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten entsprechend.

§ 1aGrundsatz § 1bBewirtschaftung nach Flussgebietseinheiten § 2Erlaubnis-
und Bewilligungs-
erfordernis
§ 3Benutzungen § 4Benutzungs-
bedingungen und Auflagen
§ 5Vorbehalt § 6Versagung § 6aSupra- und internationale Anforderungen § 7Erlaubnis § 7aAnforderungen an das Einleiten von Abwasser § 8Bewilligung § 9Bewilligungs-
verfahren
§ 9aZulassung vorzeitigen Beginns § 10Nachträgliche Entscheidungen § 11Ausschluss von Ansprüchen § 12Widerruf der Bewilligung § 13Benutzung durch Verbände § 14Planfeststellungen und bergrechtliche Betriebspläne § 15Alte Rechte und alte Befugnisse § 16Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 17Andere alte Benutzungen § 17aErlaubnisfreie Benutzungen bei Übungen und Erprobungen § 18Ausgleich von Rechten und Befugnissen § 18aAbwasserbeseitigung § 18bBau und Betrieb von Abwasseranlagen § 18cZulassung von Abwasserbehandlungs-
anlagen
§ 19Wasserschutzgebiete § 19aGenehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe § 19bAuflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung § 19cWiderruf der Genehmigung § 19dRechtsverordnungen § 19eBestehende Anlagen § 19fZusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen § 19gAnlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 19hEignungsfeststellung und Bauartzulassung § 19iPflichten des Betreibers § 19kBesondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren § 19lFachbetriebe § 20Entschädigung § 21Überwachung § 21aBestellung von Betriebsbeauftragten für Gewässerschutz § 21bAufgaben § 21cPflichten des Benutzers § 21dStellungnahme zu Entscheidungen des Benutzers § 21eVortragsrecht § 21fBenachteiligungs-
verbot, Kündigungsschutz
§ 21gSonderregelung § 21hErleichterungen für auditierte Betriebsstandorte § 22Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers § 22aSchäden an Gewässern
Neu Gesamtansicht

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 6 WHG a.F.

322 Entscheidungen zu § 6 WHG a.F. in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 322 Entscheidungen

Querverweise

Auf § 6 WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht