Wasserhaushaltsgesetz a.F.
| Dritter Teil - Bestimmungen für die Küstengewässer (§§ 32a - 32c) |
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) 1Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
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Rechtsprechung zu § 32b WHG a.F.
3 Entscheidungen zu § 32b WHG a.F. in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 22.04.2005 - 13 LA 102/04
Abwehrpumpbetrieb; Aufbereitung; Auslegung; Ausnahmevorschrift; Behandlung; ...
- OVG Schleswig-Holstein, 27.04.2006 - 4 LB 23/04
Schiffshavarie, Abwracken, Ölbeseitigung, Kostentragung, Androhung, ...
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.08.1989 - 3 A 191/88
Querverweise
Auf § 32b WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Bußgeld- und Schlussbestimmungen
- § 41 (Ordnungswidrigkeiten)