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Wasserhaushaltsgesetz a.F.

   Dritter Teil - Bestimmungen für die Küstengewässer (§§ 32a - 32c)   
Gliederung
Alte Fassung
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https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ WHG a.F.
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0WHG28022010/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Wasserhaushaltsgesetz a.F.
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Textdarstellung

  

§ 32c
Bewirtschaftungsziele

1Die §§ 25a bis 25d gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2. 2In den Küstengewässern seewärts der in § 1b Abs. 3 Satz 2 genannten Linie gelten die §§ 25a bis 25d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

Rechtsprechung zu § 32c WHG a.F.

Entscheidung zu § 32c WHG a.F. in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 32c WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:

    Wasserhaushaltsgesetz (WHG a.F.) 
      Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
        § 22a (Schäden an Gewässern)
     
      Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
        § 36 (Maßnahmenprogramm)
        § 36b (Bewirtschaftungsplan)
     
      Bußgeld- und Schlussbestimmungen
        § 42 (Anpassung des Landesrechts)
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