Wasserhaushaltsgesetz a.F.
Zweiter Teil - Bestimmungen für oberirdische Gewässer (§§ 23 - 32) |
Zweiter Abschnitt - Bewirtschaftungsziele und -anforderungen (§§ 25a - 27) |
(1) Die zuständigen Landesbehörden können für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 festlegen, wenn
(2) 1Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands der Gewässer verstoßen nicht gegen die Zielsetzungen nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind, nicht vorsehbar waren oder durch Unfälle entstanden sind. 2Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 sind
1. | alle praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um eine weitere Verschlechterung des Zustands der Gewässer und eine Gefährdung der zu erreichenden Ziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern, | |
2. | die zu ergreifenden Maßnahmen, die nach Wegfall der Umstände eine Wiederherstellung des vorherigen Zustands der Gewässer nicht gefährden dürfen, im Maßnahmenprogramm nach § 36 aufzuführen und | |
3. | die Auswirkungen der Umstände jährlich zu überprüfen und die praktisch geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den vorherigen Zustand der Gewässer vorbehaltlich der in § 25c Abs. 2 genannten Gründe so bald wie möglich wieder herzustellen. |
(3) 1Werden die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, ist dies zulässig, wenn
1. | die Gründe für die Veränderungen von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder der Nutzen, den die Verwirklichung der in § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1 genannten Ziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat, durch den Nutzen der neuen Veränderungen für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird, | |
2. | die Ziele, die mit den Veränderungen des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und | |
3. | alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer zu verringern. |
2Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 25b Abs. 2 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Zustand der Gewässer zulässig.
(4) Für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 25c Abs. 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 25d WHG a.F.
13 Entscheidungen zu § 25d WHG a.F. in unserer Datenbank:
- VG Neustadt, 16.12.2009 - 4 K 712/09
Verbandsgemeinde Lauterecken muss Rheingräflichen Kanal sanieren
- VG Bremen, 30.11.2007 - 5 K 565/07
Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bremen-Hemelingen
Zum selben Verfahren:
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
Errichtung eines Wasserkraftwerks; Reichweite der naturschutz- und ...
- OVG Bremen, 24.09.2009 - 1 A 9/09
- VG Aachen, 21.11.2007 - 6 K 68/06
Streit über die Erlaubnisfreiheit der Benutzungen von Gewässern im Rahmen einer ...
- VG Würzburg, 15.12.2009 - W 4 K 08.2278
Festsetzung eines Kostenbeitrags für Unterhaltungsmaßnahmen an einem Gewässer 3. ...
- VGH Bayern, 27.06.2008 - 8 B 06.2314
Freistaat muss Planfeststellung für die Staustufe Pielweichs an der Isar bei ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2006 - 2 S 27.06
Vorläufiger Rechtsschutz; Begründung der sofortigen Vollziehung; ...
- VGH Bayern, 27.06.2008 - 8 B 06.2340
Freistaat muss Planfeststellung für die Staustufe Pielweichs an der Isar bei ...
- OVG Saarland, 10.11.2008 - 1 A 248/08
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Teilaufhebung eines Ermessensaktes und ...
- OVG Niedersachsen, 05.03.2008 - 7 MS 114/07
Wasserstraßenrechtliches Planfeststellungsverfahren JadeWeserPort Wilhelmshaven; ...
Querverweise
Auf § 25d WHG a.F. verweisen folgende Vorschriften:
- Wasserhaushaltsgesetz
- Gemeinsame Bestimmungen für die Gewässer
- § 22a (Schäden an Gewässern)
- Bestimmungen für oberirdische Gewässer
- Bestimmungen für die Küstengewässer
- § 32c (Bewirtschaftungsziele)
- Bestimmungen für das Grundwasser
- § 33a (Bewirtschaftungsziele)
- Wasserwirtschaftliche Planung; Wasserbuch; Informationsbeschaffung und -übermittlung
- § 36b (Bewirtschaftungsplan)